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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.03.2006
2 C 18.05 und 2 C 19.05 -

Zur Erstattung der Ausbildungskosten eines Bundeswehrpiloten, der als Kriegsdienstverweigerer entlassen wurde

Auch ein Soldat auf Zeit, der vorzeitig aus der Bundeswehr entlassen werden musste, weil er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden ist, hat Ausbildungskosten zu erstatten. Waren diese sehr hoch, braucht er sie jedoch nur in der Höhe nutzbarer Vorteile zu erstatten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die klagenden Luftwaffenoffiziere hatten nach Abschluss ihrer Ausbildung zum Flugzeugführer auf dem Transportflugzeug "Transall", die Kosten von jeweils rund 600.000 Euro verursacht hatte, erfolgreich ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer betrieben und waren daraufhin aus der Bundeswehr entlassen worden. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hatte von jedem die Erstattung von rund 94.000 Euro gefordert.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts, das dieses Verlangen als rechtmäßig angesehen hat, aufgehoben. Die Gewissensentscheidung, die es den Klägern unmöglich gemacht hat, im Soldatenverhältnis zu verbleiben, und so der Erstattungspflicht zu entgehen, stellt eine besondere Härte dar, welche die Behörde zwingt, die Erstattungsverpflichtung zu reduzieren. In welchem Umfang das zu geschehen hat, hängt davon ab, welche Beträge die Kläger dadurch erspart haben, dass sie diese Fähigkeiten und Kenntnisse bei der Bundeswehr und nicht auf eigene Kosten in einer zivilen Ausbildungseinrichtung erworben haben. Der zu erstattende Betrag darf nicht so hoch sein, dass er von der Stellung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abschreckt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 19/06 des BVerwG vom 30.03.2006

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