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Bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer darf die Bundesrepublik Deutschland von ehemaligen Berufssoldaten nur die Erstattung der Kosten der bei der Bundeswehr absolvierten Ausbildungen im Umfang des geldwerten Vorteils verlangen, der den früheren Soldaten für ihr weiteres ziviles Berufsleben verbleibt. Bei der Fachausbildung zum Flugsicherungsoffizier, für die Ausbildungskosten von ca. 200.000 Euro anfallen, ist dieser geldwerte Vorteil mit 74.000 Euro revisionsrechtlich nicht anfechtbar bewertet. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die beiden Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens absolvierten ein Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an einer Universität der
Die
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revisionen der beiden Kläger zurück. Das Gericht entschied, dass der Verwaltungsgerichtshof die von der
(4) Ein Berufssoldat, der vor Ablauf der in § 46 Abs. 3 Satz 1 genannten Dienstzeit auf seinen Antrag entlassen wird, muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. [...] Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)
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