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Die rückwirkende Aufhebung der Regelung zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehalts auf der Grundlage des Mindestruhegehaltssatzes ist verfassungswidrig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Rückwirkungsanordnung verletzt die verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsätze des Rückwirkungsverbots und des Vertrauensschutzes, die Versorgungsempfänger vor nachträglichen und sachlich nicht begründeten Kürzungen ihrer Versorgungsansprüche bewahren sollen. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb das Verfahren ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung einzuholen.
Mit Urteil vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 C 25.04 -, ebenso Urteil vom 12. November 2009 - BVerwG 2 C 29.08-, hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass gemäß § 14 a Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) auch der so genannte amtsbezogene
Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 a Abs. 1 BeamtVG gilt für Beamte, die vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten, einen bestimmten Ruhegehaltssatz infolge später Verbeamtung noch nicht erreicht haben und die Auszahlung der von ihnen erworbenen Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erst mit Vollendung des gesetzlichen Regelalters verlangen können. Die Regelung war 1985 in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt worden, um Einschränkungen im Recht der Rentenversicherung durch das Hauhaltsbegleitgesetz vom 22. Dezember 1983 für die vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Ruhestand tretenden Beamten entgegenzuwirken.
Der Kläger war Bundesgrenzschutzbeamter. Er trat nach Vollendung seines 60. Lebensjahres am 01.03.2008 in den Ruhestand. Sein Ruhegehaltssatz von 32,64 % lag unterhalb des gesetzlichen Mindestruhegehaltssatzes. Der Versorgungsbehörde erhöhte nur den nach der Dienstzeit berechneten Ruhegehaltssatz (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) vorübergehend auf 57,22 %. Eine vorübergehende Erhöhung auf der Grundlage des amtsbezogenen Mindestruhegehaltssatzes lehnte sie ab. Diese hätte beim Kläger zu einer Erhöhung des monatlichen Ruhegehalts um rund 70,- Euro und damit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu einem insgesamt um fast 4.200,- Euro höheren
§ 14 a Abs. 1 BeamtVG n. F.:
Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und ...
§ 14 a Abs. 1 BeamtVG a.F.:
Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor der Vollendung des fünfundsechzigstens Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und ...
§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG:
das
§ 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG
Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2010
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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