kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 27. September 2005 die Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten, die sich gegen Vorschriften des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 gewandt hatten, abgewiesen.
Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Verringerung des Pensionsniveaus von Ruhestandsbeamten wenden, sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die beanstandete Regelung des § 69 e BeamtVG (Beamtenversorgungsgesetz) verstoße nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, insbesondere greife die Regelung nicht in den Kernbestand des Alimentationsprinzips (Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts) ein. Zwar sei im Beamtenrecht das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung.
Die Verringerung des Versorgungsniveaus sei aber im Hinblick auf die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung gerechtfertigt. Wegen der Unterschiedlichkeit der Versorgungssysteme der gesetzlichen Rentenversicherung und der Ruhestandsbeamtenversorgung könnten die Beschwerdeführer eine prozentual identische Angleichung nicht verlangen.
Auch habe der Gesetzgeber die ihm durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes gezogenen Grenzen nicht überschritten. Das mit der Übertragung der Rentenreform auf die Beamtenversorgung verfolgte Anliegen einer langfristigen Sicherung des Systems der Beamtenversorgung überwiege das schützenswerte Vertrauen der Beschwerdeführer in den Fortbestand der für die Berechnung ihrer Versorgungsbezüge maßgeblichen Faktoren.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, da zwar eine Ungleichbehandlung insoweit gegeben sei, als aktive Beamte nur in Höhe der bislang angefallenen Versorgungsrücklage (§ 14 a Bundesbesoldungsgesetz), Versorgungsempfänger hingegen zusätzlich durch die Absenkung des Versorgungsniveaus finanziell belastet würden. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch aus den genannten Gründen sachlich gerechtfertigt.
Schließlich ließen der Umfang der Absenkung des Versorgungsniveaus in Höhe von 5 % innerhalb eines Zeitraumes von sieben Jahren und der Umstand, dass die Verminderung voraussichtlich nicht mit einem betragsmäßigen Rückgang der Bezüge einhergehen werde, erwarten, dass die Beschwerdeführer in der Lage sein werden, sich den veränderten Umständen anzupassen. Das Ziel des Gesetzgebers, durch die angegriffene Vorschrift das System der Beamtenversorgung langfristig zu sichern sei sachlich gerechtfertigt und somit auch in diesem Punkt zu berücksichtigen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 90/2005 des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2005 -gekürzt und bearbeitet von der ra-online Redaktion
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BVerfG_2-BvR-138702_BVerfG-Verringerung-des-Pensionsniveaus-bei-Beamten-ist-rechtmaessig~N1009
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 1009
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.