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Ein ministerieller Erlass, der uniformierten Polizisten vorschreibt, dass sie ihre Haare in "Hemdkragenlänge" tragen müssen, ist mit dem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht der Beamten nicht vereinbar. Dies hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig entschieden.
Der Kläger, ein Polizeivollzugsbeamter, trug seine
Das Bundesverwaltungsgericht gab der Klage statt. Bestimmungen über die Haar- und Barttracht greifen mehr als geringfügig in das
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es aufgrund langer, deutlich über den Hemdkragen reichender
Über die Frage der Vereinbarkeit der früheren Haartracht des Klägers mit dienstlichen Erfordernissen brauchte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu entscheiden. Im Streit stand nur die Anordnung, die
Eine Regelung der obersten Dienstbehörde, die uniformierten Polizeibeamten vorschreibt, die Haare in Hemdkragenlänge zu tragen, verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2006
Quelle: ra-online, BVerwG
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Dokument-Nr. 1990
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