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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.04.2011
BVerwG 2 C 30.09, BVerwG 2 C 27.10 und BVerwG 2 C 48.10 -

BVerwG: Beamten muss bei dauerhafter Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes Verwendungszulage gewährt werden

Nach 18 Monaten ununterbrochener Wahrnehmung einer Aufgabe besteht Anspruch auf Zahlung einer Zulage

Einem Beamten, dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen werden, ist eine Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes auch für den Fall zu zahlen, dass die Übertragung auf Dauer angelegt wurde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls, eine Oberstudienrätin, ein Verwaltungsoberrat im Dienst eines Rentenversicherungsträgers und ein Regierungsoberrat im Landespolizeidienst, nahmen anstelle der ihrem Statusamt (jeweils Besoldungsgruppe A 14) zugeordneten Aufgaben über mehrere Jahre hinweg Aufgaben wahr, die einer nicht besetzten Planstelle der höheren Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet waren. Ihre auf die Zahlung einer Verwendungszulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen den beiden Besoldungsgruppen gerichteten Klagen sind in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben.

Auch bei zeitlich unbeschränkter, "endgültig" oder "auf Dauer" übertragener Aufgabe besteht Anspruch auf Zahlung einer Zulage

Wenngleich höherwertige Ämter grundsätzlich im Wege der Beförderung zu besetzen sind, bleibt es dem Dienstherrn unbenommen, einen Beamten für eine gewisse, auch längere Zeit in einer höherbewerteten Funktion zu beschäftigen. Allerdings hat ein Beamter, dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen wurden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstherr erklärt hat, er wolle die Aufgaben zeitlich unbeschränkt, „endgültig" oder „auf Dauer" übertragen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 30.09:
  • Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 09.05.2006
    [Aktenzeichen: 11 K 2968/04]
  • Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20.04.2009
    [Aktenzeichen: 2 A 97/08]
Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 27.10:
  • Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 05.06.2008
    [Aktenzeichen: 3 K 132/08]
  • Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 04.03.2010
    [Aktenzeichen: 2 A 347/09]
Vorinstanzen zu 2 C 48.10:
  • Verwaltungsgericht Chemnitz, Urteil vom 26.02.2009
    [Aktenzeichen: 3 K 424/06]
  • Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 01.06.2010
    [Aktenzeichen: 2 A 577/09]
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