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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.05.2012
BVerwG 2 C 18.10 -

BVerwG zum sofortigen Pensionseinbehalt auch bei aufgeschobener Gehaltszahlung

Anrechnung einer Einmalzahlung auf Pensionsbezüge als aufgeschobene Gehaltszahlung zulässig

Nach den Bestimmungen der Versorgungsgesetze erhalten Beamte und Soldaten, die vor Erreichen der Altersgrenze pensioniert werden und im Ruhestand ein Erwerbseinkommen beziehen, entsprechend geringere Versorgungsbezüge, wenn dieses andere Einkommen bestimmte Höchstgrenzen übersteigt; 20 % der Versorgungsbezüge verbleiben ihnen aber in jedem Fall. Dies gilt auch, wenn der Ruheständler für seine Arbeitsleistung ein geringes monatliches Gehalt erhält, aber zu einem späteren Zeitpunkt einen hohen Betrag bekommt. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

In dem entschiedenen Verfahren ist ein ehemaliger Soldat nach der Frühpensionierung ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit einem Unternehmen eingegangen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen erhielt er hierfür neben einem monatlichen Gehalt von ca. 300 Euro auch eine so genannte Pensionszusage, aufgrund derer ihm nach neun Jahren ca. 190.000 Euro ausgezahlt wurden. Zur Rückdeckung dieser Pensionszusage schloss das Unternehmen eine Versicherung ab und zahlte hierfür monatliche Beiträge von 2.500 Euro. Die Versorgungsbehörde rechnete die Beiträge des Unternehmens an die Versicherung dem Soldaten als Einkommen an und forderte überzahlte Pensionsleistungen zurück. Die hiergegen erhobene Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass die Versicherungsbeiträge kein Einkommen des Soldaten seien und ihm deshalb die volle Pension zustehe.

Versicherungsbeiträge können nicht als Einkommen angesehen, aber als aufgeschobene Gehaltszahlungen angerechnet werden

Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt, dass hier die Versicherungsbeiträge des Unternehmens nicht als Einkommen des Klägers anzusehen sind. Es hat aber den an den Kläger zu zahlenden Betrag von 190.000 Euro als gewertet, die - umgelegt auf die Monate der durch sie honorierten Arbeitsleistung - sofort angerechnet wurden. Dies folgt aus dem Gesetzeszweck, der darin besteht, wirtschaftliche Vorteile abzuschöpfen, die Beamte und Soldaten nach ihrer Frühpensionierung durch Einsatz ihrer Arbeitskraft erzielen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 23.08.2007
    [Aktenzeichen: 8 K 503/06]
  • Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 26.06.2009
    [Aktenzeichen: 1 Bf 310/07]
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