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Die versorgungsrechtliche "Wartefrist", nach der die Dienstbezüge des höherwertigen Amtes nur dann für die Festsetzung der Versorgungsbezüge herangezogen werden, wenn der Beamte die Dienstbezüge dieses (oder eines mindestens gleichwertigen) Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand mindestens zwei Jahre erhalten hat, gilt auch, wenn die Vergabe des höherwertigen Amtes auf eine gesetzlich angeordnete Stellenhebung zurückgeht. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens wurde 2003 für acht Jahre zur Bürgermeisterin einer Gemeinde in Brandenburg gewählt. Sie wurde dementsprechend in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und in eine Planstelle der
Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin hiergegen blieben erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht wies auch ihre Revision zurück. Das statusrechtliche Amt eines Beamten wird durch die Amtsbezeichnung, das diesem vom Besoldungsgesetzgeber zugewiesene Endgrundgehalt und die Laufbahnzugehörigkeit bestimmt. Durch die Einweisung in die Planstelle der
Eine Einschränkung von der versorgungsrechtlichen Wartefristregelung im Wege der Auslegung ist auch für diejenigen Fälle nicht geboten, in denen die Vergabe des höherwertigen Amtes auf eine gesetzlich angeordnete Stellenhebung zurückgeht. Zwar kann damit eine individuelle "Gefälligkeitsbeförderung" ausgeschlossen werden. Mit der Wartefristregelung hat der Gesetzgeber indes auch das Ziel verfolgt, die "Pensionswirksamkeit" einer Beförderung erst dann anzunehmen, wenn ein zeitliches Mindestmaß an Dienstleistung in dem zuletzt bekleideten Amt erbracht worden ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 24095
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