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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.04.2017
BVerwG 2 C 13.16 -

Versorgungs­rechtliche Wartefrist gilt auch bei Stellenhebung

"Pensionswirksamkeit" einer Beförderung setzt zeitliches Mindestmaß an Dienst­leistungs­erfüllung im zuletzt bekleideten Amt voraus

Die versorgungs­rechtliche "Wartefrist", nach der die Dienstbezüge des höherwertigen Amtes nur dann für die Festsetzung der Versorgungsbezüge herangezogen werden, wenn der Beamte die Dienstbezüge dieses (oder eines mindestens gleichwertigen) Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand mindestens zwei Jahre erhalten hat, gilt auch, wenn die Vergabe des höherwertigen Amtes auf eine gesetzlich angeordnete Stellenhebung zurückgeht. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens wurde 2003 für acht Jahre zur Bürgermeisterin einer Gemeinde in Brandenburg gewählt. Sie wurde dementsprechend in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Nach einer Änderung der Einstufungsverordnung wurde sie zum Januar 2010 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 eingewiesen. Da die Klägerin in der folgenden Wahl nicht wiedergewählt wurde, trat sie mit Wirkung vom 17. Dezember 2011 in den Ruhestand. Bei der Festsetzung des Ruhegehalts legte die Versorgungsbehörde nur die Bezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 zugrunde, weil hinsichtlich der Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 2 die Mindestverweildauer von zwei Jahren nicht erfüllt war.

Dienstbezüge des Amts wurden nicht mindestens zwei Jahre erhalten

Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin hiergegen blieben erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht wies auch ihre Revision zurück. Das statusrechtliche Amt eines Beamten wird durch die Amtsbezeichnung, das diesem vom Besoldungsgesetzgeber zugewiesene Endgrundgehalt und die Laufbahnzugehörigkeit bestimmt. Durch die Einweisung in die Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 ist der Klägerin daher ein anderes Amt verliehen worden. Die Dienstbezüge dieses Amts hat die Klägerin nicht mindestens zwei Jahre erhalten. Eine Ausnahme des Anwendungsbereichs für kommunale Wahlbeamte sieht das maßgebliche Landesrecht nicht vor.

Versorgungsrechtliche Wartefristregelung gilt auch bei gesetzlich angeordneter Stellenhebung

Eine Einschränkung von der versorgungsrechtlichen Wartefristregelung im Wege der Auslegung ist auch für diejenigen Fälle nicht geboten, in denen die Vergabe des höherwertigen Amtes auf eine gesetzlich angeordnete Stellenhebung zurückgeht. Zwar kann damit eine individuelle "Gefälligkeitsbeförderung" ausgeschlossen werden. Mit der Wartefristregelung hat der Gesetzgeber indes auch das Ziel verfolgt, die "Pensionswirksamkeit" einer Beförderung erst dann anzunehmen, wenn ein zeitliches Mindestmaß an Dienstleistung in dem zuletzt bekleideten Amt erbracht worden ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 08.10.2014
    [Aktenzeichen: 2 K 877/13]
  • Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.04.2016
    [Aktenzeichen: 4 B 39.14]
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