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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass weder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch europäisches Unionsrecht dem hessischen Verordnungsgeber verbieten, eine generelle Höchstaltersgrenze von 70 Jahren für Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen in bestimmten Gebäuden wie Krankenhäusern, Schulen oder Versammlungsstätten festzusetzen.
Der heute 71jährige Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens wurde im Oktober 2011 von der Ingenieurkammer Hessen als Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden anerkannt. Er wendet sich gegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung; danach erlischt die Anerkennung als Prüfsachverständiger mit der Vollendung des 70. Lebensjahres. Der Antragsteller macht geltend, die Höchstaltersgrenze verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Die Höchstaltersgrenze sei nicht zu beanstanden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt und die Revision des Antragstellers zurückgewiesen. Die generelle Höchstaltersgrenze für Prüfsachverständige stellt zwar eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz dar, sie wird aber durch den in Art. 2 Abs. 5 der Europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG enthaltenen Sicherheitsvorbehalt legitimiert. Die Festlegung der
Die
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person
1. [...]
2. das 70. Lebensjahr vollendet hat,
3. [...]
4. [...]
Diese Verordnung gilt für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in
1. Hochhäusern,
2. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen mehr als 2000 m2 Brutto-Grundfläche haben,
3. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln oder insgesamt bei gemeinsamen Rettungswegen mehr als 200 Besucher fassen; bei Museen und ähnlichen Gebäuden gilt diese Verordnung nur für Versammlungsräume, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, und ihre Rettungswege,
4. Krankenhäusern,
5. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 400 Besucherplätzen und Beherbergungsstätten mit mehr als 100 Gastbetten,
6. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen,
7. Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 1000 m2 einschließlich der Verkehrsflächen und
8. sonstigen Sonderbauten nach § 2 Abs. 8 der Hessischen Bauordnung, soweit die Prüfung zur Gefahrenabwehr erforderlich und nach § 45 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 17 der Hessischen Bauordnung im Einzelfall angeordnet worden ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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