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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass einem afghanischen Staatsangehörigen nicht ohne Weiteres Gewährung von Abschiebungsschutz erteilt werden kann, so lange nicht eindeutig bewiesen ist, dass praktisch jeder Zivilperson allein wegen ihrer Anwesenheit in einem Gebiet eines bewaffneten Konflikts einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist.
Der Entscheidung liegt der Fall eines 2001 nach Deutschland eingereisten inzwischen 37 Jahre alten afghanischen Klägers zugrunde. Zu seinen Gunsten hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seinerzeit ein ausländerrechtliches
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat den Widerrufsbescheid aufgehoben, da dem Kläger das zuerkannte
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Bundesamt darüber hinaus auch zur Feststellung des gemeinschaftsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verpflichtet. Dem Kläger drohe in seiner Heimatprovinz Paktia im südöstlichen
Die auf das gemeinschaftsrechtliche
Unabhängig davon hat der Verwaltungsgerichtshof auch keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, welches Niveau die willkürliche Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in der Heimatregion des Klägers derzeit erreicht hat. Insofern lassen seine Feststellungen auch nicht den Schluss zu, dass praktisch jede Zivilperson dort allein wegen ihrer Anwesenheit in dem Gebiet einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Diese Prüfung wird der Verwaltungsgerichtshof nach Zurückverweisung der Sache nachholen müssen. Dabei wird er gegebenenfalls auch auf den von der Revision angesprochenen Gesichtspunkt eingehen müssen, ob der Kläger im Hinblick auf seine jetzt festgestellte, schon seit der Kindheit bestehende schwere
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2010
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht
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Dokument-Nr. 9564
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