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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Erstattungsansprüche der Öffentlichen Hand gegen einen Subventionsempfänger nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit Ablauf von drei Jahren seit Kenntnis der Behörde verjähren.
Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits gründete mit zwei Partnern ein Unternehmen und erhielt dafür im November 1998 im Rahmen eines Existenzgründerprogramms eine Förderung in Form eines fünf Jahre tilgungsfreien und zehn Jahre zinslosen Darlehens in Höhe von 150.000 DM. Der Zuwendungsbescheid enthielt die auflösende Bedingung, dass das neu gegründete Unternehmen während der gesamten Zeit eigenbetrieblich gewerblich genutzt wird. Mit Wirkung zum März 2007 schied der Kläger aus dem Unternehmen aus. Darüber informierte er die Beklagte im Juli 2007 und bot eine vergleichsweise Regulierung des Darlehens an. Nachdem der Kläger auf verschiedene Nachfragen der Beklagten bis zum April 2008 über seine wirtschaftlichen Verhältnisse berichtet hatte, ließ die Beklagte die Gespräche einschlafen.
Mit Bescheid vom 16. August 2012 forderte sie vom Kläger den gesamten Betrag von umgerechnet 76.693,78 Euro nebst Zinsen zurück. Sein Ausscheiden aus dem Unternehmen habe die
Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 gilt für den hier maßgeblichen Erstattungsanspruch nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht mehr die kenntnisunabhängige 30jährige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 23998
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