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Ausländern muss ihre Stellung als Flüchtling und Asylberechtigter dann wieder entzogen werden, wenn sie nach ihrer Anerkennung Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Entscheidung lag der Fall eines Staatsangehörigen aus Ruanda zugrunde, der 1989 zum Studium nach Deutschland gekommen war. Er wurde hier im Jahr 2000 wegen seiner exilpolitischen Betätigung gegen die Regierung in Ruanda als Asylberechtigter und Flüchtling anerkannt. 2001 wurde er Präsident der Organisation Forces Démocratiques de Libération du Rwanda (FDLR), einer Hutu- Exilorganisation, die im Osten der Demokratischen Republik Kongo über bewaffnete Kampfgruppen verfügt.
Im Februar 2006 widerrief das Bundesamt für Migration und
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Widerrufsbescheid im Dezember 2006 aufgehoben, weil die vom Bundesamt angeführten Belege keinen hinreichend verlässlichen Schluss darauf zuließen, dass der Kläger für die ihm zur Last gelegten Taten verantwortlich sei. Während des Berufungsverfahrens hat der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof im November 2009 Haftbefehl gegen den Kläger u.a. wegen des dringenden Tatverdachts der Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erlassen. Seitdem befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat angesichts der inzwischen vorliegenden Erkenntnismittel im Januar 2010 den Widerrufsbescheid als rechtmäßig bestätigt. Im Dezember 2010 hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Anklage gegen den Kläger erhoben, die das Oberlandesgericht Stuttgart im März 2011 zugelassen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen den Widerruf der Asyl- und
Das Gericht hat auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts dessen Entscheidung bestätigt, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die Kämpfer der FDLR Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG) begangen haben und der Kläger dafür verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit des Klägers hat der Senat aus dessen Stellung als militärischer Oberbefehlshaber der FDLR abgeleitet. Außerdem spricht viel dafür, dass der Kläger auch den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG). Der Senat weist darauf hin, dass damit noch nicht die Frage einer Abschiebung des Klägers nach Ruanda entschieden ist.
Ein
1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2. … oder
3. den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat. Satz 1 gilt auch für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 11404
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