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Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung eines ehemaligen Kämpfers und Funktionärs der Kurdischen Arbeiterpartei (früher: PKK) verhandelt und entschieden, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zum Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung nach der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union (Qualifikationsrichtlinie) vorzulegen.
Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, war 2001 in Deutschland als Asylberechtigter und Flüchtling anerkannt worden, weil ihm wegen seiner langjährigen Aktivitäten für die PKK Verfolgung durch den türkischen Staat und wegen seines Abfalls von der PKK Vergeltung von Seiten der PKK drohten. Nach Einführung der in der Genfer Flüchtlingskonvention (Art. 1 F) vorgesehenen Ausschlusstatbestände durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz 2002 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Mai 2004 unter Hinweis auf die geänderte Rechtslage beide Anerkennungen: Der Kläger habe vor seiner Aufnahme als Flüchtling den Ausschlussgrund einer schweren nichtpolitischen Straftat verwirklicht. Er habe als herausgehobenes Mitglied (Kämpfer und zeitweise Mitglied des Zentralkomitees) einer terroristischen Vereinigung angehört und deren bewaffneten Kampf - wie auch ein türkischer Haftbefehl aus dem Jahr 2000 zeige - aktiv unterstützt. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht haben der Klage gegen den Widerruf stattgegeben, weil der Kläger nicht vom Asyl und Flüchtlingsschutz ausgeschlossen sei. Er habe sich schon vor seiner Ausreise endgültig von der PKK gelöst. Aufgrund seines Werdegangs und seiner heutigen Überzeugungen bestehe kein Grund zu der Annahme, dass er sich nochmals an vergleichbaren Taten beteiligen werde.
Mit seiner Revision wendet sich das Bundesamt insbesondere dagegen, dass die Vorinstanzen das Vorliegen der - jetzt in § 3 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz geregelten - Ausschlussgründe von einer fortbestehenden, vom Kläger ausgehenden Gefahr abhängig gemacht haben. Der Kläger macht geltend, ihm könne der rechtmäßig zuerkannte Status nicht nachträglich ohne Änderung der Sachlage entzogen werden.
Der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts folgt dieser Argumentation des Klägers nicht. Denn Art. 14 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie verpflichtet bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes uneingeschränkt zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Deshalb ist in diesen Fällen der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung allein aufgrund der Änderung der Rechtslage zulässig. Damit kommt es für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs darauf an, ob der Kläger einen der Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 AsylVfG verwirklicht hat. Der Senat hat deshalb dem Europäischen Gerichtshof wie in dem Verfahren BVerwG 10 C 48.07 Fragen zur Auslegung der Ausschlussgründe nach der Qualifikationsrichtlinie vorgelegt. Das Revisionsverfahren ist bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgesetzt worden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 81/08 des BVerwG vom 25.11.2008
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Dokument-Nr. 7048
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