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Unbegleiteten minderjährigen Ausländern, denen weder Asyl noch Flüchtlingsschutz zusteht, vermittelt § 58 Abs. 1a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)* Schutz vor Abschiebung wie ein Abschiebestopp-Erlass. Hierdurch sind diese Ausländer gegenüber extremen allgemeinen Gefahren in ihrem Heimatland hinreichend geschützt, so dass keine Notwendigkeit besteht, daneben Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung zu gewähren. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Entscheidung erging im Fall eines unbegleiteten afghanischen Jugendlichen. Sein
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte die Beklagte verpflichtet, ihm Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist ebenfalls davon ausgegangen, dass minderjährigen Afghanen wegen der schlechten Versorgungslage in ihrem Heimatland Abschiebungsschutz zusteht, wenn sie dort - wie der Kläger - keine Verwandten oder Bekannten haben. Daran habe sich auch durch die zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) neu eingefügte Vorschrift des § 58 Abs. 1a AufenthG nichts geändert.
Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Es hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Zwar ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass bei allgemeinen Gefahren Abschiebungsschutz grundsätzlich nur im Wege einer generellen politischen Leitentscheidung (z.B. durch einen Abschiebestopp-Erlass) gewährt werden kann. Fehlt es - wie hier - an einer solchen Anordnung, kann Abschiebungsschutz im Einzelfall unter Durchbrechung der in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG angeordneten Sperrwirkung zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse erst bei einer extremen Gefahrenlage zugesprochen werden. Die Notwendigkeit einer solchen verfassungskonformen Auslegung besteht aber nur dann, wenn der Ausländer keinen anderen, einem Abschiebestopp-Erlass vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung genießt. Gleichwertigen Schutz vor Abschiebung in eine extreme Gefahrenlage vermittelt einem unbegleiteten Minderjährigen jedoch das in § 58 Abs. 1a AufenthG enthaltene gesetzliche Vollstreckungshindernis. Denn die Ausländerbehörde darf den unbegleiteten minderjährigen Ausländer nicht abschieben, bis sie sich von der Möglichkeit der Übergabe an eine der in der Vorschrift genannten Personen (z.B. die Eltern) bzw. Einrichtungen positiv vergewissert und das Ergebnis dieser Prüfung dem Ausländer auch mitgeteilt hat. Gegen die Entscheidung, die Duldung nicht zu verlängern, kann der Betroffene gerichtlich vorgehen. Bei Gefahren, die unabhängig von der sicheren Übergabe an die Familie oder eine Einrichtung drohen, kann er überdies einen Folgeantrag stellen und sein Abschiebungsschutzbegehren erneut vor dem Bundesamt zur Prüfung stellen. Da das Berufungsgericht keine hinreichend tragfähigen Tatsachenfeststellungen für eine abschließende Entscheidung getroffen hat, ist die Sache zur erneuten Prüfung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen worden.
Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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