wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.03.2017
BVerwG 1 VR 1.17 und BVerwG 1 VR 2.17 -

Drohende terroristische Gefahr: Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei Salafisten

Betroffenen können bereits vor der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache abgeschoben werden

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gegen die Abschiebung von zwei Göttinger Salafisten abgelehnt.

Im zugrunde liegenden Fall wurden Anfang Februar 2017 die Betroffenen, ein Algerier und ein Nigerianer im Rahmen einer Groß-Razzia verhaftet. Mitte Februar 2017 ordnete das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport ihre Abschiebung gemäß § 58 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) an. Das Innenministerium begründete seine Anordnungen damit, dass die beiden Ausländer als "Gefährder (Funktionstyp Akteur)" der radikal-islamistischen Szene in Deutschland zuzurechnen seien. Sie sympathisierten mit der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) und hätten mehrfach Gewalttaten unter Einsatz von Waffen angekündigt.

BVerwG verneint Aussetzung der Abschiebung

Die gegen den Vollzug ihrer Abschiebung gerichteten Begehren wies das Bundesverwaltungsgericht zurück. Damit können die Betroffenen schon vor der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache abgeschoben werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist in Fällen einer Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG erstinstanzlich zuständig. Das Gericht hat auf der Grundlage der vorgelegten Erkenntnismittel die Prognose des Ministeriums als gerechtfertigt angesehen, dass von den Ausländern eine terroristische Gefahr ausgeht. Dafür reicht in den Fällen des § 58 a AufenthG ein beachtliches Risiko aus. Im Fall des Algeriers macht das Gericht die Abschiebung allerdings davon abhängig, dass eine algerische Regierungsstelle die Zusicherung erteilt, dass dem Betroffenen keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 3 EMRK).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/BVerwG_BVerwG-1-VR-117-und-BVerwG-1-VR-217_Drohende-terroristische-Gefahr-Keine-Aussetzung-der-Abschiebung-von-zwei-Salafisten.news24017.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 24017 Dokument-Nr. 24017

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.