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Die Abschiebung von sogenannten "Gefährdern" ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und damit die Verfassungsbeschwerde eines algerischen Staatsangehörigen gegen die erlassene Abschiebeanordnung gemäß § 58 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht zur Entscheidung angenommen.
Im hier zu entscheidenden Fall reiste der Beschwerdeführer erstmals Anfang 2003 in das Bundesgebiet ein. Im März 2017 ordnete der Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen gemäß § 58 a AufenthG die
Das Bundesverwaltungsgericht lehnte den Antrag des Beschwerdeführers gegen die Abschiebungsanordnung mit der Maßgabe ab, dass er erst nach Erlangung einer Zusicherung einer algerischen Regierungsstelle, dass ihm in Algerien eine menschenrechtswidrige Behandlung nicht drohe, abgeschoben werden dürfe. Mit seiner
1. a) § 58 a AufenthG ist in formeller Hinsicht mit dem
b) Nach diesen Maßstäben hat der Vermittlungsausschuss die Grenzen seines Vermittlungsauftrages bei Einführung des § 58 a AufenthG nicht überschritten. Denn im parlamentarischen Verfahren kam die Forderung nach einer effektiven Abwehr terroristischer Aktivitäten unter anderem durch den Vorschlag lebenslanger Einreisesperren, die Erweiterung der Ausweisungstatbestände sowie die Reduzierung von gesetzlichen Abschiebungsverboten zum Ausdruck. Gemeinsamer Ausgangspunkt dieser Änderungsanträge war es, entsprechende Regelungen bereits für den Fall des Terrorismusverdachts vorzusehen. Dass entsprechende Änderungsanträge bereits im Innenausschuss abgelehnt und im (ersten) Gesetzesbeschluss des Bundestages unberücksichtigt geblieben sind, ist unschädlich.
2. a) § 58 a AufenthG ist auch mit dem Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes vereinbar. Danach muss eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sein. Die von der Norm Betroffenen müssen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Sie müssen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtsfolge vorliegen.
b) Gemessen hieran bestehen gegen § 58 a AufenthG keine Bedenken. Denn die Vorschrift normiert mit der Anknüpfung an eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bzw. an eine terroristische Gefahr Tatbestandsmerkmale, die jedenfalls hinreichend bestimmbar sind. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht die Tatbestandsvoraussetzungen konkretisiert und herausgearbeitet, worin die Unterschiede zwischen § 58 a AufenthG und den allgemeinen Ausweisungstatbeständen liegen. Es hat dabei insbesondere in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die besonderen von terroristischen Straftaten ausgehenden Gefahren abgestellt, die sich jederzeit und ohne großen Vorbereitungsaufwand realisieren können.
3. Auch die Handhabung der Vorschrift im vorliegenden Einzelfall begegnet im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer ausgehende terroristische Gefahr nicht allein aus seiner ideologischen Überzeugung abgeleitet, sondern seine Überzeugung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als einen Baustein eines besonderen Gefährdungspotentials bewertet. Ferner ist die Bejahung einer in relevantem Umfang erhöhten Bereitschaft des Beschwerdeführers, seine religiös motivierten Ziele durch gewaltsame oder terroristische Methoden zu erreichen, auf der Grundlage der ausgewerteten umfangreichen Erkenntnismittel nicht zu beanstanden.
4. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch insofern verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als sie die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2017
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ ra-online
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