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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass sich aus dem Gebot, die Rechtsstellung von selbstständig Erwerbstätigen aus der Türkei nicht zu verschlechtern, für diesen Personenkreis keine Befreiung von der Visumpflicht für die Einreise nach Deutschland ergibt.
Der Entscheidung lag der Visumantrag eines türkischen Staatsangehörigen aus dem Jahr 2010 zugrunde, der als selbstständiger Unternehmer auf dem Gebiet der Software-Beratung tätig ist und seinen Geschäftssitz in Istanbul hat. Er hatte den Auftrag erhalten, für ein deutsches Softwareunternehmen bei deren Kunden in Duisburg, technische Spezifikationen auszuarbeiten. Das hierfür beantragte Schengen-Visum für Geschäftsreisen bis zu 45 Tagen hatte das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul abgelehnt. Hiergegen wandte sich der Geschäftsmann und machte geltend, er dürfe ohne
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass sich aus Artikel 41 Absatz 1 ZP zwar ein Verbot der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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