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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Privilegierung des § 9 Beschäftigungsverordnung (BeschV), nach der die Ausübung einer Beschäftigung nach bestimmten Vorbeschäftigungs- oder Voraufenthaltszeiten keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, nicht gilt, wenn ein Ausländer von einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zu einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung wechseln will.
Der Entscheidung lag der Fall eines libyschen Staatsangehörigen zugrunde, der wegen seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen eine befristete
Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Ausländerbehörde zur Neubescheidung. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage hingegen in vollem Umfang ab. Dabei ließ es offen, ob es der
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis. Die Erteilung einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 26338
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