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Die Regelung in § 10 a Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), jedenfalls soweit sie sich auf den Ehegatten und minderjährige Kinder des straffällig gewordenen Familienmitglieds bezieht, ist verfassungsgemäß. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage befasst, ob die vom Gesetzgeber im Rahmen der Altfallregelung getroffene Zurechnungsregelung in § 104 a Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) mit dem Verfassungsrecht vereinbar ist. Nach dieser Regelung führt die Verurteilung eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitgliedes wegen einer vorsätzlichen im Bundesgebiet begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen nicht nur zum Ausschluss dieses Familienmitgliedes von der Erteilung einer
Im vorliegenden Fall begehren die Kläger, ein aus dem Kosovo stammendes, 1992 eingereistes Ehepaar und dessen 1993 geborener Sohn, die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen, vor allem nach der gesetzlichen Altfallregelung in § 104 a AufenthG. Der Ehemann wurde im März 2007 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Die Ausländerbehörde lehnte deshalb die Anträge der Kläger im Januar 2008 ab. Wegen der Verurteilung sei sowohl nach dem landesrechtlichen Bleiberechtserlass als auch nach der gesetzlichen Altfallregelung die Erteilung einer
Die dagegen gerichteten Revisionen der Kläger hat der 1. Senat zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, in der in § 104 a Abs. 3 AufenthG vorgesehen Zurechnung der Straffälligkeit eines Ehegatten gegenüber dem anderen - strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen - Ehegatten liege kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Ausgangspunkt ist dabei der Charakter der Altfallregelung als einer verfassungsrechtlich und völkervertragsrechtlich nicht gebotenen Vergünstigung für eine bestimmte Gruppe von bereits langjährig in Deutschland lebenden, an sich ausreisepflichtigen Ausländern. Dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dessen verfassungsrechtliche Grenzen, nämlich das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG und sonstige Verfassungsgebote, wie etwa der Schutz der Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG, sind hier nicht überschritten. So liegt ein sachlicher Grund für die Zurechnung von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 10863
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