wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.07.2018
BVerwG 1 C 18.17 -

Asylbewerber kann Bundesamt auf Bescheidung seines Asylantrages verklagen

Gerichte müssen nicht spruchreif die Sache in Bezug auf Schutzbegehren entscheiden

Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nicht innerhalb von drei Monaten über einen Antrag eines Asylbewerbers entschieden, so hat der Asylbewerber die Möglichkeit gegen das Bundesamt Untätigkeitsklage zu erheben. In Fällen, in denen das Bundesamt den Asylbewerber noch nicht angehört hat, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine nur auf Verpflichtung des Bundesamtes zur Bescheidung gerichtete Klage. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Im vorliegenden Verfahren stellte die Klägerin, eine afghanische Staatsangehörige, im Oktober 2014 einen Asylantrag. Nachdem das Bundesamt die Klägerin knapp 22 Monate nicht angehört hatte, hat diese im August 2016 Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, das Bundesamt zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen und über ihren Asylantrag zu entscheiden.

VGH verpflichtet Bundesamt über Antrag zu entscheiden

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei nicht zulässig, weil unmittelbar auf Schutzgewährung hätte geklagt werden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und das Bundesamt verpflichtet, über den Asylantrag der Klägerin zu entscheiden. Der Klägerin fehle nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage. Das Verwaltungsgericht sei nicht gehalten, selbst inhaltlich über einen Asylantrag zu befinden, soweit noch keine Anhörung beim Bundesamt stattgefunden habe. Dies folge insbesondere aus der besonderen Bedeutung, welche die Asylverfahrensrichtlinien der EU (2005/85/EG und 2013/32/EU) der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt und daran anknüpfenden Verfahrensgarantien beimäßen.

Besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens rechtfertigt Rechtsschutzbedürfnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Bundesamtes zurückgewiesen. Die auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage ist zulässig. Ein zureichender Grund für eine Nichtentscheidung über den Asylantrag liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung die Asylantragstellung 22 Monate zurückliegt. Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage. Die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens mit der hervorgehobenen Stellung des behördlichen Verfahrens und den daran anknüpfenden Verfahrensgarantien rechtfertigen es in einer Gesamtschau, ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Bescheidungsklage zu bejahen. Einem Asylbewerber, der noch nicht angehört worden ist, kann nicht verwehrt werden, allein die Durchführung des behördlichen Verfahrens zu erstreiten; das Gericht ist in diesen Fällen nicht gehalten, die Sache in Bezug auf das Schutzbegehren selbst spruchreif zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht entschieden, ob der Asylbewerber auf die Möglichkeit der Bescheidungsklage beschränkt ist oder er die Untätigkeitsklage auch mit dem Ziel erheben kann, das Bundesamt zur Gewährung internationalen Schutzes zu verpflichten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BVerwG_BVerwG-1-C-1817_Asylbewerber-kann-Bundesamt-auf-Bescheidung-seines-Asylantrages-verklagen~N26170

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 26170 Dokument-Nr. 26170

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.