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Zwei Asylbewerber aus Syrien, deren vor mehr als 15 Monaten gestellte Asylanträge bislang durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht beschieden worden sind, haben mit ihren Untätigkeitsklagen einen Teilerfolg erzielt. Das Verwaltungsgerichts Düsseldorf verpflichtete das Bundesamt, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft über die Asylbegehren der Kläger zu entscheiden. Im Hinblick auf eine inhaltliche Entscheidung über die Asylanträge hat das Gericht die Klagen abgewiesen. Ein solches "Durchentscheiden" des Gerichts kommt nicht in Betracht; zunächst muss das Bundesamt Entscheidungen in der Sache treffen.
Die beiden Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatten im November 2014 bzw. im April 2015 in Deutschland Asyl beantragt. Bescheide über den Ausgang ihrer Asylverfahren erhielten sie nicht und erhoben deshalb Untätigkeitsklagen.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass das Bundesamt ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden habe. Wenn – wie hier – ein 15-monatiger Zeitraum seit der erstmaligen Stellung des Asylantrages bis zur Entscheidung des Gerichts verstrichen sei, so sei eine Untätigkeit des Bundesamtes regelmäßig nicht mehr zu rechtfertigen, auch nicht mit Rücksicht auf dessen Überlastung infolge der exorbitant hohen Antragszahlen des Jahres 2015. Der 15-monatige Entscheidungszeitraum lasse sich aus dem Europarecht ableiten (Art. 31 Abs. 3 der Asylverfahrensrichtlinie).
Die teilweise Abweisung der Klagen beruhe darauf, dass das Verwaltungsgericht rechtlich gehindert sei, inhaltlich über die Asylanträge zu befinden. Das Gericht hob her, dass der Durchführung eines eigenständigen Verfahrens durch das Bundesamt sowohl nach europäischem als auch nach nationalem Recht eine wesentliche Bedeutung zukomme. Diese behördliche Tatsacheninstanz würde den Klägern bei einem Durchentscheiden des Gerichts genommen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online
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