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Ein türkischer Arbeitnehmer kann sich gegenüber aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Ausländerbehörde nicht auf ein Aufenthaltsrecht aus dem assoziationsrechtlichen Diskriminierungsverbot berufen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger, ein
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben. Er hat ein Aufenthaltsrecht des Klägers allein aufgrund des Diskriminierungsverbots des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 verneint. Nach dieser Vorschrift dürfen türkische Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt angehören, gegenüber Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft hinsichtlich des Arbeitsentgelts und der sonstigen Arbeitsbedingungen nicht diskriminiert werden. Zum einen wird durch eine Rücknahme erteilter Aufenthaltserlaubnisse die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung in vergangenen Zeiträumen nicht beeinträchtigt. Zum anderen kann dem Diskriminierungsverbot aufenthaltsrechtliche Wirkung allenfalls für die Dauer eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zukommen. Hinzu kommt, dass sich die Rechtslage ab 1. Januar 2005 geändert hat. Mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes hat der deutsche Gesetzgeber das bis dahin vorgesehene doppelte Genehmigungsverfahren (Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung) aufgegeben. Die Entscheidung über den Aufenthalt und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wird gegenüber dem Ausländer einheitlich mit Erteilung des Aufenthaltstitels getroffen. Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit findet lediglich eine interne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit durch die Ausländerbehörde statt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 08.12.2009 - BVerwG 1 C 14.08 -). Der Anwendung der neuen Rechtslage auf den Kläger als türkischen Staatsangehörigen steht auch nicht das Verschlechterungsverbot nach Art. 13 ARB 1/80 entgegen. In seinem Fall hat sich die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil verändert. Da auch die Würdigung der Beweislage im Berufungsurteil hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufhebung der ehelichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2009
Quelle: ra-online, BVerwG
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Dokument-Nr. 8902
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