wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.12.2009
BVerwG 1 C 14.08 -

BVerwG: Kein Aufenthaltsrecht für tunesischen Arbeitnehmer aus Assoziationsrecht

Auch nach nationalem Recht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Das Diskriminierungsverbot im Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien) begründet kein Aufenthaltsrecht für einen tunesischen Arbeitnehmer, dem vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes eine unbefristete Arbeitsgenehmigung erteilt wurde. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Der Kläger, ein tunesischer Staatsangehöriger, kam 2003 nach Deutschland und erhielt wegen seiner Ehe mit einer Deutschen eine bis März 2005 befristete Aufenthaltserlaubnis und eine (unbefristete) Arbeitsberechtigung. Seit 2004 war er mit Unterbrechungen bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft lehnte die Ausländerbehörde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Tunesien an.

VG Aachen: Arbeitnehmer mit unbefristeter Arbeitsgenehmigung steht Aufenthaltsrecht zu

Das Verwaltungsgericht Aachen hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet. Dabei ist es davon ausgegangen, dass dem Kläger als Arbeitnehmer mit unbefristeter Arbeitsgenehmigung ein Aufenthaltsrecht aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 des Europa- Mittelmeer-Abkommens/Tunesien zustehe. Hiergegen wandte sich der Beklagte. Seine Sprungrevision hatte Erfolg.

Auch aus Diskriminierungsverbot besteht keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Kläger aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer- Abkommens/Tunesien keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis hat. Diese Bestimmung sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat den in seinem Hoheitsgebiet beschäftigten tunesischen Staatsangehörigen hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt. Dieser Vorschrift kommt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ausnahmsweise aufenthaltsrechtliche Wirkung zu, wenn der Aufnahmemitgliedstaat dem tunesischen Arbeitnehmer in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen hat. Dies war aber zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der befristeten Aufenthaltserlaubnis des Klägers im März 2005 nicht der Fall.

Doppeltes Genehmigungsverfahren zu Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes aufgegeben

Mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) am 1. Januar 2005 hat der deutsche Gesetzgeber das bis dahin vorgesehene doppelte Genehmigungsverfahren (Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung) aufgegeben. Die Entscheidung über den Aufenthalt und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wird gegenüber dem Ausländer einheitlich mit Erteilung des Aufenthaltstitels getroffen. Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit findet lediglich eine interne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit durch die Ausländerbehörde statt. In Übergangsfällen gilt eine - nach altem Recht - erteilte Arbeitsberechtigung kraft Gesetzes als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung (§ 105 Abs. 2 AufenthG). Die Umwandlung ist in Fällen, in denen der Ausländer - wie hier - bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung im Besitz eines Aufenthaltstitels war, der uneingeschränkt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigte, unmittelbar zum 1. Januar 2005 eingetreten. Als bloßes Verwaltungsinternum scheidet die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit von vornherein als Grundlage für ein gemeinschaftsrechtlich zu gewährendes Aufenthaltsrecht aus, denn sie verleiht dem Ausländer in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung keine weitergehenden Rechte. Da der Kläger auch nach nationalem Recht keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis hat, hat das Bundesverwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2009
Quelle: ra-online, BVerwG

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BVerwG_BVerwG-1-C-1408_BVerwG-Kein-Aufenthaltsrecht-fuer-tunesischen-Arbeitnehmer-aus-Assoziationsrecht~N8898

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 8898 Dokument-Nr. 8898

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.