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Eine rechtswirksam im Ausland eingegangene weitere Ehe schließt zwar eine privilegierte Einbürgerung von Ehegatten Deutscher nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) mangels Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse aus. Sie steht aber einem wirksamen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und damit einem Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG nicht entgegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wandte sich gegen die Rücknahme seiner
Die Beklagte nahm im Dezember 2013 die
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Der Verwaltungsgerichtshof hob den Rücknahmebescheid auf, weil es jedenfalls an der Kausalität des dem Kläger vorgeworfenen Verhaltens für die
Das Bundesverwaltungsgericht wies den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof zur näheren Prüfung der Frage zurück, ob der Kläger im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung einen Einbürgerungsanspruch gehabt habe. Die
Bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme habe die Beklagte aber einen möglichen Einbürgerungsanspruch des Klägers nach § 10 StAG im Zeitpunkt der behördlichen Rücknahmeentscheidung zu berücksichtigen. Die Beklagte habe hier einen solchen zu Unrecht mit der Begründung verneint, dass der Kläger sich wegen seiner
Dem Gesetzgeber steht es allerdings frei, die Anspruchseinbürgerung bei bestehender Mehr-Ehe auszuschließen, etwa indem er nach dem Vorbild des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StAG auch für die Anspruchseinbürgerung vom Ausländer eine "Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse" verlangt.
Ob im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung ein Einbürgerungsanspruch des Klägers bestand, wird das Berufungsgericht mit Blick auf die Einbürgerungsvoraussetzung einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts aufzuklären und zu entscheiden haben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 25976
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