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Die sechsmonatige Frist für die Überstellung eines Ausländers an den nach den Dublin-Bestimmungen für das Asylverfahren originär zuständigen Mitgliedstaat wird auch dann unterbrochen, wenn ein Antrag auf Eilrechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung zunächst keinen Erfolg hat. Mit der ablehnenden Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts beginnt eine neue Sechs-Monats-Frist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Im vorliegenden Fall war der Kläger, ein guineischer Staatsangehöriger, über Marokko und Spanien in das EU-Gebiet eingereist und hatte erstmals Anfang 2013 in Deutschland Asyl beantragt.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hatte den Antrag wegen der Zuständigkeit Spaniens als unzulässig abgelehnt, die
Die Klage selbst hatte beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung angeordnet und in der Hauptsache den Bescheid des Bundesamtes aufgehoben. Es hat dies damit begründet, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens mit Ablauf der
Der 1. Revisionssenat hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben, weil im Zeitpunkt der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 22665
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