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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2015
13 A 2159/14.A und 13 A 800/15.A -

Dublin-Verordnung: Deutschland muss Asylverfahren durchführen

Asylbewerber dürfen nicht zu "refugee in orbit" werden

Über andere EU-Mitgliedstaaten eingereiste Asylbewerber können vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Durchführung des Asylverfahrens verlangen, wenn Deutschland nach der Dublin-Verordnung der EU für die Prüfung des Asylantrags zuständig geworden ist. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen in zwei Fällen, in denen die deutschen Behörden die Asylbewerber nicht innerhalb der in der Dublin-Verordnung vorgesehenen Frist in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat Spanien überstellt hatten. Dies führt nach der Verordnung dazu, dass die Zuständigkeit auf Deutschland übergeht.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind guineische Staatsangehörige. Sie stellten in Deutschland Asylanträge, nachdem sie illegal über Spanien in die EU eingereist waren. Deutschland hatte deshalb nach der Dublin II-Verordnung (für seit dem 1. Januar 2014 gestellte Asylanträge gilt die in weiten Teilen inhaltsgleiche Dublin III-Verordnung) Spanien um Aufnahme ersucht, das damit auch einverstanden war. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte daraufhin die Asylanträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Spanien an. In der Folgezeit überstellten die deutschen Behörden die Kläger aber nicht innerhalb der in der Dublin II-Verordnung vorgesehenen Frist, die im Regelfall sechs Monate beträgt, nach Spanien. Auch nachdem Deutschland deshalb nach der Dublin II-Verordnung zuständig für die Prüfung des Asylantrags geworden war, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Durchführung des Asylverfahrens weiter ab. Zur Begründung machte es geltend, dass sich Asylbewerber auf den Fristablauf nicht berufen könnten. Dies hatten erstinstanzlich auch die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Köln angenommen. Weiter verwies das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darauf, dass es nicht endgültig feststehe, dass Spanien die Kläger nicht aufnehmen werde.

Flüchtlinge können Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland nach nationalem und nach Unionsrecht verlangen

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ist dem nicht gefolgt. Die Kläger könnten nach nationalem und nach Unionsrecht verlangen, dass der nach der Dublin-Verordnung zuständige Mitgliedstaat Deutschland das Asylverfahren durchführe. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Aufnahmebereitschaft eines anderen Mitgliedstaats feststehe. Der Asylbewerber dürfe nicht zu einem "refugee in orbit" werden, für den kein Mitgliedstaat verantwortlich sei. Hier habe aber Spanien nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht erklärt oder erkennen lassen, dass es die Asylanträge der Kläger prüfen werde. Auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe in beiden Fällen nichts dafür vorgetragen, dass Spanien die Überstellung auch nach dem Zuständigkeitswechsel noch akzeptieren werde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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