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Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Verfahren, in dem es um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu einem im Bundesgebiet lebenden türkischen Arbeitnehmer geht, den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung von Fragen zur Reichweite des "Verschlechterungsverbots" (Stillhalteklausel) im Assoziationsrecht EU/Türkei angerufen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist türkische Staatsangehörige. Ihr Ehemann, ebenfalls
Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab der hiergegen gerichteten Klage statt, da es der Auffassung war, dass der Klägerin beide Versagungsgründe wegen der assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln des Art. 13 ARB 1/80 bzw. Art. 7 ARB 2/76 nicht entgegengehalten werden könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht sah Klärungsbedarf, ob das nach nationalem Recht bestehende Visumerfordernis beim
Hinsichtlich der Vereinbarkeit des Spracherfordernisses mit Unionsrecht sieht das Bundesverwaltungsgericht wegen der während des Klageverfahrens in Kraft getretenen Härteklausel des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG keinen Klärungsbedarf mehr. Nach dieser vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten Regelung ist vom Spracherfordernis abzusehen, wenn es dem Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen
Die Vorlagefragen sind als Anlage beigefügt. Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die
2. Falls Frage 1 dahin zu beantworten ist, dass Art. 7 ARB 2/76 nicht vollständig abgelöst worden ist: Ist die zu Art. 13 ARB 1/80 ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in vollem Umfange auch auf die Anwendung des Art. 7 ARB 2/76 mit der Folge zu übertragen, dass Art. 7 ARB 2/76 dem Grunde nach auch eine mit Wirkung vom 5. Oktober 1980 eingeführte nationale Regelung erfasst, mit der der
3. Ist die Einführung einer solchen nationalen Regelung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, insbesondere durch das Ziel einer effektiven Einwanderungskontrolle und der Steuerung der Migrationsströme gerechtfertigt, wenn besonderen Umständen des Einzelfalls durch eine Härtefallklausel Rechnung getragen wird?
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 23771
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