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Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass der Aufenthaltstitel eines Ausländers durch seine Auslieferung an ein Drittland auch bei einer längeren Abwesenheit nicht erlischt.
Der Entscheidung lag der Fall eines 44jährigen kosovarischen Staatsangehörigen zugrunde, der 1992 nach Deutschland kam, 1996 eine Deutsche heiratete, mit der er drei Kinder hat, und dem 2002 eine unbefristete
Nachdem er 2008 freigesprochen und aus der Haft entlassen worden war, verweigerte die beklagte Ausländerbehörde dem zwischenzeitlich geschiedenen Kläger die Rückkehr nach Deutschland, da sein Aufenthaltstitel erloschen sei. Daraufhin kehrte er in den Kosovo zurück, wo er sich seither aufhält.
2009 erhob der Kläger Klage auf Feststellung, dass seine
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil im Ergebnis bestätigt. Ein Aufenthaltstitel erlischt nach den zitierten Vorschriften, wenn der
Verlässt der Betroffene die Bundesrepublik aufgrund staatlicher Zwangsmaßnahmen - hier der Auslieferung an die Niederlande - ist ein Rückschluss auf ein fehlendes Interesse am Fortbestand des Aufenthaltstitels nicht gerechtfertigt. Hier hat es der Staat selbst veranlasst, dass der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 12890
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