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Begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft stehen der Erteilung eines für den gesamten Schengen-Raum gültigen Besuchsvisums zwingend entgegen. In diesem Fall ist auch die Erteilung eines auf das Gebiet der Bundesrepublik beschränkten Visums zum Besuch naher Familienangehöriger nur ausnahmsweise möglich. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Entscheidung lag der Fall einer marokkanischen Staatsangehörigen zugrunde. Ihre beiden - 1998 und 2001 geborenen -
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass der Antragsteller auch noch nach Ablauf der im Antragsformular anzugebenden geplanten Reisedaten an seinem Besuchswunsch festhält. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich das Verpflichtungsbegehren der Klägerin daher nicht erledigt. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf ein Besuchsvisum. Nach der seit April 2010 maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex - VK -) ist ein Antrag auf Erteilung eines einheitlichen, für den gesamten Schengen-Raum gültigen Besuchsvisums zwingend abzulehnen bei begründeten Zweifeln an der Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Buchst. b VK). Von solchen Zweifeln ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Klägerin auszugehen. Denn sie hat im Visumverfahren zunächst
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines nur für das Bundesgebiet gültigen Besuchsvisums. Ein solches
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 10854
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