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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.06.2014
4 BN 8.14 -

BVerwG: Bordell und bordellähnliche Betriebe sind Unterarten eines Gewerbebetriebes

Unterart eines Gewerbetriebs im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Bau­nutzungs­verordnung

Bordelle und bordellähnliche Betriebe sind Unterarten eines Gewerbebetriebs im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Bau­nutzungs­verordnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verwaltungs­gerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste sich das Bundesverwaltungsgericht unter anderem mit der Frage beschäftigen, ob es sich bei einem Bordell und einem bordellähnlichen Betrieb um eine Unterart eines Gewebebetriebes handelt.

Bordell und bordellähnliche Betriebe sind Unterarten eines Gewerbebetriebes

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass Bordelle und bordellähnliche Betriebe - als in der sozialen und ökonomischen Realität vorkommende Nutzung - eine Unterart eines Gewerbetriebs im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung darstellen. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1983 - 4 C 21.83.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)

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