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Oberverwaltungsgericht Saarland, Beschluss vom 10.11.2015
2 B 169/15 -

Genehmi­gungs­fähigkeit einer als bordellähnlicher Betrieb zu wertendenen gewerblichen Zimmervermietung im "Kerngebiet"

Bordelle und bordellartige Betriebe sind als Gewerbetriebe zu qualifizieren

Eine als bordellähnlicher Betrieb zu wertende gewerbliche Zimmervermietung ist in einem Kerngebiet im Sinne des § 7 der Bau­nutzungs­verordnung (BauNVO) grundsätzlich genehmigungsfähig. Ein Bordell oder bordellartiger Betrieb ist als Gewerbebetreib und nicht als Vergnügungsstätte zu werten. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Saarland hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Hauseigentümer im Januar 2015 untersagt, die ehemaligen Wohn- und Geschäftsräume im Obergeschoss seines Hauses als gewerbliche Zimmervermietung im Sinne eines bordellähnlichen Betriebes zu nutzen. Denn es fehlte an der erforderlichen Genehmigung. Zudem erachtete die zuständige Behörde die Nutzung für nicht genehmigungsfähig. Das Haus lag in einem "Kerngebiet" im Sinne von § 7 BauNVO. Die Behörde wertete den bordellartigen Betrieb als Vergnügungsstätte und hielt daher dessen Zulässigkeit in dem Gebiet für nicht gegeben. Gegen die Untersagungsverfügung ging der Hauseigentümer gerichtlich vor.

Verwaltungsgericht bejahte Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung

Das Verwaltungsgericht Saarland bejahte die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung. Seiner Auffassung nach bedürfe die Aufnahme einer gewerblichen Nutzung im Rahmen der Ausübung der Prostitution einer Genehmigung. Eine solche habe jedoch nicht vorgelegen. Zudem sei das Vorhaben weder als Vergnügungsstätte noch als Gewerbebetreib genehmigungsfähig gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Hauseigentümer Rechtsmittel ein.

Oberverwaltungsgericht verneint Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entschied zu Gunsten des Hauseigentümers und hob daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Die Untersagungsverfügung sei seiner Ansicht nach rechtswidrig gewesen. Zwar dürfe eine Nutzung regelmäßig bereits dann untersagt werden, wenn die dazu erforderliche Genehmigung fehle. Insofern sei die Nutzung formell illegal. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn die Nutzung genehmigungsfähig sei. So habe der Fall hier gelegen.

Genehmigungsfähigkeit des bordellähnlichen Betriebs

Nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts sei der bordellähnliche Betrieb als Gewerbetrieb und nicht als Vergnügungsstätte einzustufen gewesen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.06.2014 - 4 BN 8/14 -). Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO seien Gewerbebetriebe in einem Kerngebiet zulässig, wenn sie nicht wesentlich stören. Dies sei hier der Fall gewesen. Es sei nicht ersichtlich gewesen, inwiefern die gewerbliche Zimmervermietung des Hauseigentümers angesichts der Betriebszeiten von 9 bis 21 Uhr sowie dem durchschnittlichen Kundenaufkommen von vier Personen pro Tag die Belange der in § 7 Abs. 1 BauNVO genannten Handelsbetriebe sowie der Einrichtungen der Wirtschaft, Verwaltung und Kultur oder aber eine etwaige Wohnnutzung in wesentlichen Umfang beeinträchtige.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Saarland, ra-online (vt/rb)

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