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Genetische Untersuchungen an in vitro erzeugten Embryonen im Blastozystenstadium (ca. 5 Tage nach der Befruchtung) auf numerische Chromosomenaberrationen erfüllen die Voraussetzungen einer Präimplantationsdiagnostik (PID) nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG). Sie dürfen daher nicht ohne zustimmende Bewertung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik vorgenommen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Beklagte untersagte der Klägerin mit Bescheid vom 2. Juni 2015, in ihrer Zweigniederlassung in München Trophektodermdiagnostiken durchzuführen, ohne dass die Bayerische
Die von der Klägerin beabsichtigte Untersuchung von muralen Trophektodermzellen einer Blastozyste sei eine genetische Untersuchung von Zellen eines Embryos i.S.v. § 3 a Abs. 1 ESchG und unterliege damit gemäß § 3 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ESchG dem Erfordernis der vorherigen zustimmenden Bewertung der Bayerischen
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass es sich bei der Trophektodermdiagnostik der Klägerin um eine PID i.S.d. § 3 a Abs. 1 ESchG handelt. Die Vorschrift definiert die PID als genetische Untersuchung von Zellen eines Embryos in vitro vor seinem Transfer in die Gebärmutter. Diese Voraussetzungen sind bei der Diagnostik der Klägerin erfüllt. Die Blastozysten, denen die muralen Trophektodermzellen entnommen werden sollen, sind Embryonen i.S.v. § 8 Abs. 1 ESchG. Danach gilt als Embryo die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an. Entwicklungsfähigkeit meint die Fähigkeit der befruchteten Eizelle zur Zellteilung. Unerheblich ist insoweit, ob die jeweilige Blastozyste die Fähigkeit zur Nidation hat.
Murale Trophektodermzellen sind unabhängig vom Grad ihrer Ausdifferenzierung Zellen eines Embryos i.S.d. § 3 a Abs. 1 ESchG. Die Vorschrift soll den Embryo in vitro davor schützen, ohne rechtfertigenden Grund nicht in den Uterus transferiert zu werden. Für diesen Zweck kommt es nicht darauf an, ob die untersuchten Zellen pluripotent oder nicht mehr pluripotent sind. Auch der von der Klägerin verfolgte Untersuchungszweck ist hierfür ohne Bedeutung. Schließlich sind die beabsichtigten Untersuchungen genetische Untersuchungen im Sinne der Vorschrift. Nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen handelt es sich bei den von der Klägerin angewandten Untersuchungsverfahren um zytogenetische Verfahren, die der Feststellung chromosomaler Fehlverteilungen dienen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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