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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Durchführung eines Screenings zur Untersuchung von in vitro erzeugten Embryonen auf numerische Chromosomenaberrationen ohne eine zustimmende Bewertung der Bayerischen Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik (PID) verboten ist.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte eine Laborbetreiberin geklagt, die in ihrer Münchener Zweigniederlassung derartige Untersuchungen an Embryonen im Blastozystenstadium (ca. 5 Tage nach der Befruchtung) durchführen möchte. Hierdurch soll festgestellt werden, ob eine künstlich befruchtete Eizelle überhaupt in der Lage ist, sich in der Gebärmutter einzunisten, um die Erfolgschance auf eine Schwangerschaft zu erhöhen. Einziger Untersuchungszweck ist nach Angabe der Klägerin die Erkennung einer aufgrund des Alters der Frau bzw. der Eizelle etwaig bestehenden Entwicklungshemmung, nicht hingegen eine weitreichendere genetische Prüfung der entnommenen Zellen. Die Landeshauptstadt München hat die Durchführung derartiger Untersuchungen ohne vorherige positive Bewertung der Ethikkommission untersagt.
Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist diese Untersagung aufgrund des im Embryonenschutzgesetz (ESchG) geregelten Verbots der PID nicht zu beanstanden. Es handle sich um ein generelles Verbot, welches nicht nach Untersuchungszwecken differenziere. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es hierbei auch nicht darauf an, ob die untersuchten Zellen noch pluripotent (d.h. Zellen, die sich zu jedem Zelltyp eines Organismus, aber nicht mehr zu einem gesamten Organismus entwickeln können) seien oder diese Eigenschaft verloren hätten. Als Zellen einer Blastozyste stellten diese jedenfalls "Zellen eines Embryos" im Sinne der gesetzlichen Definition dar, für die das Verbot der PID gelte.
Streitgegenständlich war vorliegend nur die Untersagung der Durchführung einer PID ohne vorherige zustimmende Bewertung der Ethikkommission. Die Frage, ob in der von der Klägerin bezweckten Konstellation eine solche Kommissionsbewertung erfolgen könnte bzw. müsste, war nicht Gegenstand des Verfahrens.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2018
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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