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Die Deutsche Bahn AG klagt gegen die Heranziehung zu Verwaltungsgebühren, die das beklagte Land Baden-Württemberg dafür erhoben hat, dass Bedienstete eines Landratsamts mit ihr über die Sanierung von Bodenverunreinigungen auf dem Gelände eines stillgelegten Bahnhofs Besprechungen abgehalten haben.
Einvernehmliches Ziel der Besprechungen war der Abschluss eines Sanierungsvertrages. Nachdem die Verhandlungen sich in die Länge zogen, erließ das Landratsamt gegen die Klägerin einen Gebührenbescheid über 5 000 DM. Anders als das Verwaltungsgericht Freiburg sah der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg in den vom Landratsamt durchgeführten Besprechungen gebührenpflichtige Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung. Die Besprechungen seien über das gebührenfreie Führen "bloßer Gespräche" hinausgegangen. Mit ihrer Revision machte die Klägerin geltend, der Gebührenerhebung stehe die Sperrwirkung einer im Bundes-Bodenschutzgesetz getroffenen Kostenregelung entgegen.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat der Revision der Klägerin stattgegeben und im Ergebnis das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg bestätigt. Die Heranziehung zu
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 40/06 des BVerwG vom 12.07.2006
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Dokument-Nr. 2672
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