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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.12.2020
10 C 24.19 -

Anspruch auf Informationszugang trotz Vielzahl von Anträgen

Kein Rechtsmissbrauch wegen zahlreicher Informationsanträge

Der Informationszugang nach dem Informations­freiheits­gesetz ist nicht deshalb rechts­missbräuch­lich, weil der Antragsteller zahlreiche Informationsanträge stellt. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger begehrte vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Informationen zu dessen Förderprogramm für die Luftfahrtforschung. Nach Angaben des Bundesministeriums hatte der Kläger hierzu mehr als 140 Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt. Hinzu kamen mehr als 150 Dienstaufsichtsbeschwerden. Den streitgegenständlichen Antrag lehnte das Bundesministerium u.a. wegen Rechtsmissbrauchs ab.

Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht gaben Klage statt

Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Obgleich das Informationsfreiheitsgesetz keine Missbrauchsklausel enthalte, könne einem Antrag der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden. Die Ablehnung eines Informationszugangsantrags wegen Rechtsmissbrauchs müsse sich wegen des grundrechtlichen Schutzes der Informationsfreiheit aber auf Extremfälle beschränken. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.

Bundesverwaltungsgericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Informationszugang

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision der Beklagten zurück. Ein missbräuchliches Informationsbegehren sei nur anzunehmen, wenn positiv festgestellt wird, dass es einem Antragsteller in Wirklichkeit nicht um die begehrte Information geht. Diese Voraussetzungen sein hier nicht erfüllt. Das Berufungsgericht habe vielmehr festgestellt, dass der Kläger ein sachliches Informationsinteresse hat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/rb)

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 09.03.2017
    [Aktenzeichen: 2 K 111.15]
  • Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.07.2018
    [Aktenzeichen: 12 B 8.17]
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