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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.2020
10 C 12.19, 10 C 13.19, 10 C 14.19 und 10 C 15.19 -

Anspruch auf Informationszugang trotz rechts­miss­bräuchlichen Verhaltens des Bevollmächtigten

Verhalten des Bevollmächtigten außerhalb des eigenen Mandats kann einem Antragsteller angelastet werden

Ein Antrag nach dem Informations­freiheits­gesetz ist nicht schon deswegen rechtsmiss­bräuchlich, weil der Bevollmächtigte rechts­miss­bräuchlich vorgeht. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht in Leipzig heute entschieden.

Die Prozessbevollmächtigten der Kläger stellten im Jahr 2015 beim Bundesministerium der Finanzen und bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für mehr als 500 geschädigte Anleger der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG gleichlautende Anträge auf Informa­tionen über die Wohnungsbaugesellschaft. Das Bundesministerium lehnte diese Anträge zum überwiegenden Teil ab. Die schon zuvor in sämtlichen Fällen erhobenen Klagen blieben vor dem Verwaltungsgericht, soweit sie nicht zurückgenommen wurden, wegen rechtsmissbräuchlicher Klageerhebung ohne Erfolg.

OVG verneint Informationszugangsanspruch wegen Rechtsmissbrauch

Das Oberverwaltungsgericht hat die von einigen Klägern eingelegten Berufungen zurückgewiesen. Dem Informationszugangsanspruch stehe angesichts der massenweisen Einzelantragstellung und anschließenden Klageerhebung unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Dem Prozessbevollmächtigten der Kläger sei es allein darum gegangen, für sich möglichst weitgehende Gebührenansprüche zu generieren.

BVerwG: Rechtsmissbräuchlich Verhalten des Prozessbevollmächtigte macht Informationsbegehren noch nicht rechtsmissbräuchlich

Die Revisionen der Kläger hatten Erfolg. Das Informationsbegehren der Kläger ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Prozessbevollmächtigte sich möglicherweise rechtsmissbräuchlich verhält. Das ist erst dann anzunehmen, wenn positiv festgestellt wird, dass es einem Antragsteller selbst nicht um die begehrte Information geht, sondern nur um die Gebührenansprüche seines Bevollmächtigten. Da derartige Feststellungen fehlen, ist davon auszugehen, dass das Informationsinteresse des vertretenen Antragstellers bestand und auch während des Rechtsstreits fortbesteht. Das Verhalten des Bevollmächtigten außerhalb des eigenen Mandats ist einem Antragsteller nicht zuzurechnen. Eine eigene Sachentscheidung zu den Informationsbegehren war dem Senat wegen fehlender Tatsachenfeststellungen verwehrt. Er hat die Sache daher an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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