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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Rücknahme der durch Täuschung erlangten Aufenthaltserlaubnis einer aus der Ukraine stammenden Ausländerin aufgehoben, weil es an der erforderlichen Ermessensentscheidung fehlte. Damit war nicht zu entscheiden, ob eine mit ausreichenden Ermessensgründen versehene Rücknahme zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ihres Sohnes geführt hätte.
Die aus der Ukraine stammende Klägerin erhielt 1992 in dem besonderen Verfahren der Aufnahme jüdischer Emigranten aus der früheren Sowjetunion in Deutschland eine unbefristete
Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht beschränkt zugelassenen Revision wenden sich die Kläger nur noch gegen die rückwirkende Rücknahme der
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rücknahme der
Damit konnte offen bleiben, was im Falle einer mit ausreichenden Ermessensgründen versehenen Rücknahmeentscheidung gegolten hätte, insbesondere ob und gegebenenfalls welche verfassungsrechtlichen Grenzen für die Rückgängigmachung des gesetzlichen Erwerbs der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 49/06 des BVerwG vom 05.09.2006
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Dokument-Nr. 2951
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