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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.09.2009
2 BvR 852/07 -

BVerfG: Umlage zur Finanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist rechtens

Mindestumlage nach § 16 FinDAG verfassungsgemäß

Die jährlich erhobene Umlage, die von Finanzdienstleistern und Wertpapierhändlern zur Finanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu zahlen ist, ist rechtmäßig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Mindestumlage sei mit den strengen Anforderungen des Grundgesetzes an solche "Sonderabgaben" vereinbar. Die Umlage diene dazu, die Risiken, die von einem unreglementierten Tätigwerden der beaufsichtigten Kreditinstituten und Wertpapierhändlern für den Finanzsektor ausgingen, zu bewältigen und das Vertrauen der Anleger in die Solidität und Lauterkeit dieser Unternehmen zu stärken.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigt unter anderem die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute und den Wertpapierhandel. Zu ihrer eigenen Finanzierung erhebt sie von den beaufsichtigten Unternehmen eine jährlich zu zahlende Umlage. Für die Höhe dieser Umlage ist der Geschäftsumfang der einzelnen Unternehmen maßgeblich. Dieser orientiert sich im Aufsichtsbereich Kredit- und Finanzdienstleistungswesen an der Bilanzsumme und im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel für Kreditinstitute und Makler nach der Anzahl der gemeldeten Geschäfte, für Finanzdienstleistungsinstitute an der Bilanzsumme. Unabhängig von dieser Berechnung bestand zunächst für jedes Unternehmen in jedem Aufsichtsbereich eine Mindestumlage von jährlich 250,-- €. Im Jahr 2003 wurde diese so modifiziert, dass sich der neue Mindestbetrag im Aufsichtsbereich Kredit- und Finanzdienstleistungswesen - abhängig vom Unternehmenstypus - zwischen 1300,-- € und 4000,-- € bewegte, bei einer Bilanzsumme unter 100.000,-- € aber um die Hälfte reduzierte. Die Erhebung dieses Mindestumlagebetrages beanstandet der Beschwerdeführer, ein Finanzportfolioverwalter, als verfassungswidrig.

BVerfG: Mindestumlage entspricht den strengen an Sonderabgaben gestellten finanzverfassungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Mindestumlage nach § 16 FinDAG entspricht den vom Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion besonders strengen finanzverfassungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen (vgl. BVerfG, Urteil v. 03.02.2009 - 2 BvL 54/06 - und BVerfG, Beschluss v. 12.05.2009 - 2 BvR 743/01 -). Sie verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, denn der Mindestbetrag ist gerade nicht als Entgelt für bestimmte individuell zurechenbare Kontrollleistungen zu verstehen. Er soll der Tatsache Rechnung tragen, dass jeder Aufsichtspflichtige von den Kontrollleistungen profitiert, die ihm oder anderen Aufsichtspflichtigen gegenüber erbracht werden und zur Stabilität des Marktes beitragen, auf die er zur Entfaltung seiner Geschäftstätigkeit angewiesen ist.

Mindestumlage dient einem Sachzweck

Die Mindestumlage dient einem Sachzweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Sie ist der Bewältigung derjenigen Risiken gewidmet, die von einem unreglementierten Tätigwerden der beaufsichtigten Unternehmen ausgehen können, und soll das Vertrauen der Anleger in die Solidität und Lauterkeit dieser Unternehmen als notwendige Rahmenbedingung für einen funktionsfähigen Finanzmarkt stärken. Im Hinblick auf diesen Zweck handelt es sich bei den beaufsichtigten Unternehmen um eine homogene Gruppe, die durch gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden ist, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen. Die mit der Umlage in Anspruch genommene Gruppe der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute und der Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, steht zum Sachzweck der Abgabe in einer spezifischen Beziehung. Die gesonderte Überwälzung der Finanzierungslast findet ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände und Verhaltensweisen. Auch das Abgabenaufkommen wird gruppennützig verwendet, denn Sachnähe der belasteten Unternehmen zum Zweck der Abgabenerhebung und korrespondierende Finanzierungsverantwortung bedeuten, dass die zweckentsprechende Verwendung des Abgabenaufkommens zugleich gruppennützig wirkt, die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner nämlich von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe entlastet.

Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG

Die als Mindestumlage erhobene Abgabe ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der Gesetzgeber ist insbesondere nicht gehalten, die Abgabenhöhe in strikter Relation zur Bilanzsumme zu staffeln, sondern darf neben dem Umfang der Marktteilnahme berücksichtigen, dass für die einzelnen Unternehmen unabhängig von ihrer Größe durchschnittlich ein bestimmter, wenn auch nur typisierend zu erfassender Grundaufwand anfällt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass § 6 Abs. 4 und 5 FinDAGKostV diesen nicht realitätsgerecht abbilden, zumal § 6 Abs. 4 Satz 2 FinDAGKostV und § 6 Abs. 5 FinDAGKostV den Mindestbetrag im Aufsichtsbereich Kredit- und Finanzdienstleistungswesen zusätzlich nach Geschäftstyp und Bilanzsumme differenzieren und sich dieser nach § 6 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe e FinDAGKostV bei besonders geringer Bilanzsumme halbiert. Dass nicht in jedem Jahr für jedes Unternehmen tatsächlich ein bestimmter Mindestkontrollaufwand anfällt, weil die laufende Überwachung nach § 7 KWG der Bundesbank obliegt, ist nicht entscheidend.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2009
Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht

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