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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.05.2010
2 BvR 769/10 -

BVerfG: Straftäter muss nicht sofort aus Sicherungsverwahrung entlassen werden

Gericht trotzt Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Ein seit über zehn Jahren in Sicherungsverwahrung befindlicher Straftäter muss vorerst nicht freigelassen werden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht und lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung ab.

Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Falls befindet sich seit über 10 Jahren in der Sicherungsverwahrung. Er wurde im Jahr 1996 unter anderem wegen versuchten schweren Menschenhandels, Körperverletzung, Freiheitsberaubung, sexueller Nötigung und Förderung der Prostitution strafgerichtlich verurteilt. Zugleich wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem Ziel, ihn sofort freizulassen. Zur Begründung seines Antrags berief er sich unter anderem auf das - seit 10. Mai 2010 endgültige - Kammerurteil vom 17. Dezember 2009 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das einen anderen Beschwerdeführer betraf.

Bundesverfassungsgericht lehnt Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die durch das - nach Ablehnung des Antrags auf Verweisung an die Große Kammer am 10. Mai 2010 nunmehr endgültige - Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Sicherungsverwahrung aufgeworfenen Rechtsfragen sind im Hauptsacheverfahren zu klären.

Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit wiegt schwerer als Beendigung der Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn die für den Erlass sprechenden Gründe deutlich überwiegen. Diese Folgenabwägung hat im vorliegenden Fall ergeben, dass das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit im Fall der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde das Interesse des Beschwerdeführers an der Beendigung der Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) für den Fall des Erfolgs seiner Verfassungsbeschwerde überwiegt. Die Fachgerichte haben ihre Annahme, dass von dem Beschwerdeführer Straftaten des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und ähnliche Delikte drohten, nachvollziehbar begründet. In Anbetracht dessen und angesichts der Schwere der drohenden Taten kann ein Überwiegen der für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe nicht festgestellt werden.

Sofortige Freilassung des Beschwerdeführers von Verfassungs wegen nicht geboten

Das Bundesverfassungsgericht hat damit nochmals seine - bereits in einem ähnlichen Beschluss vom 22. Dezember 2009 angedeutete - Linie bekräftigt, dass die durch das Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 zur Sicherungsverwahrung aufgeworfenen Rechtsfragen einer Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden sollen und eine sofortige Freilassung des Beschwerdeführers nach einer Folgenabwägung von Verfassungs wegen nicht geboten ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2010
Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht

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