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Wird ein nicht rauchender Strafgefangener zusammen mit einem rauchendem Mithäftling untergebracht, so liegt ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) vor. Eine solche Unterbringung ist daher nur mit der Einwilligung des Nichtrauchers möglich. Er kann zudem die Rechtswidrigkeit der Unterbringung gerichtlich feststellen lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein nicht
Das Landgericht Aachen verwarf den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der gemeinschaftlichen
Das Bundesverfassungsgericht stellte zunächst einen Verstoß gegen den effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) durch das Landgericht fest. Der Bürger habe nach Auffassung des Verfassungsgerichts einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Zwar könne der Anspruch erlöschen, wenn sich die Sache erledigt hat. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn ein schwerwiegender Grundrechtsverstoß vorliegt. Dies sei hier der Fall gewesen. Nur die gerichtliche Prüfung von selbst erledigten Maßnahmen der Strafvollzugsbehörden könne verhindern, dass insbesondere Grundrechte nicht systematisch ungeschützt bleiben.
Zudem habe nach Auffassung der Verfassungsrichter angesichts der nicht auszuschließenden gesundheitsgefährdenden Wirkung des Passivrauchens ein
Der
Aus Sicht der Verfassungsrichter habe sich das Landgericht nicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Strafgefangene eine
Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung des Landgerichts auf und wies die Sache zur Neuentscheidung zurück (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
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