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Die Anwendung der Bestimmung des § 81 g Abs. 1 StPO, laut der Beschuldigten einer Straftat zur Identitätsfeststellung Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters untersucht werden dürfen, wurde vom Bundesverfassungsgericht in zwei Fällen für verfassungswidrig erklärt. Grundsätzlich billigte das Bundesverfassungsgericht jedoch die Vorschriften über den "genetischen Fingerabdruck" bei verurteilten Straftätern.
Die zwei Beschwerdeführer waren jeweils zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt worden. Die Amtsgerichte hatten die Entnahme von Speichel- oder Blutproben und die Speicherung des "genetischen Fingerabdrucks" auf der Grundlage von § 81 g Abs. 1 StPO angeordnet. Die Rechtsmittel der Beschwerdeführer blieben erfolglos. Gegen die Entscheidungen der Amts- und Landgerichte hatten die Beschwerdeführer jeweils Verfassungsbeschwerde erhoben.
Die Beschlüsse der Amts- und Landgerichte verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG). Die Begründungen der Beschlüsse lassen jeweils nicht erkennen, dass die erforderliche umfangreiche und gründliche Prüfung des Einzelfalls durchgeführt worden ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Speicherung des "genetischen Fingerabdrucks" nur bei angemessener Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung angeordnet werden darf. Dazu ist das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen jeweils einzelfallbezogen darzulegen. In die vorzunehmende Würdigung ist insbesondere eine Strafaussetzung zur Bewährung einzubeziehen, die nicht automatisch die negative Prognose ausschließt. Will das Gericht von der im Rahmen der Bewährungsentscheidung getroffenen positiven Prognose abweichen, muss dies jedoch im Einzelnen begründet werden.
Im Fall 2 BvR 400/09 hat die Kammer zudem beanstandet, dass die Prognose, der Beschwerdeführer werde auch künftig Straftaten begehen, mit früheren Verurteilungen begründet worden war, die nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht mehr verwertet werden durften.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 62/09 des BVerfG vom 17.06.2009
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Dokument-Nr. 8013
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