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Das Bundesverfassungsgericht hat anlässlich eines Konkurrentenstreits die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Dienstpostenbündelung (sogenannte Topfwirtschaft im dienstrechtlichen Sinne) konkretisiert. Nach diesen Maßstäben erfordert die Dienstpostenbündelung einen sachlichen Grund, der insbesondere in der "Massenverwaltung" angenommen werden kann, wo Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen. Der Dienstherr muss sich bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen. Die Verfassungsbeschwerde im vorliegenden Konkurrentenstreit wies das Bundesverfassungsgericht zurück, weil die Dienstpostenbündelung im konkreten Fall verfassungsrechtlich zulässig war und die angegriffene Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Bundesanstalt, bei der der Beschwerdeführer als Regierungsamtmann in der
Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass gemäß Art. 33 Abs. 2 GG jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt habe. Art. 33 Abs. 2 GG diene zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trage er dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründe (Bewerbungsverfahrensanspruch). Die Ermittlung des - gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung - am besten geeigneten Bewerbers habe stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich sei insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen seien und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen sei.
Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Geschützt sind nur diejenigen Regelungen, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen. Hierzu rechnen insbesondere der Alimentationsgrundsatz, das Laufbahnprinzip, der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung und das Lebenszeitprinzip. Es gibt hingegen keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach mit einem höheren Statusamt (stets) auch eine höhere Funktion verbunden sein muss.
Nach § 18 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) kann eine Funktion bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe und in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Diese Vorschrift genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Die Dienstpostenbündelung steht einer an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Auswahlentscheidung nicht entgegen. Auch ohne auf nur eine
§ 18 Satz 2 BBesG ist auch mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Der Einsatz auf einem "gebündelten"
Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip liegt nicht vor, da weder die Maßgeblichkeit des Statusamtes für die
Eine auf Grundlage von § 18 Satz 2 BBesG vorgenommene Dienstpostenbündelung unterliegt jedoch Grenzen, die sich wiederum aus den dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen ergeben. Die Dienstpostenbündelung ist nur zulässig, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher sachlicher Grund kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der von der Dienstpostenbündelung betroffene Bereich Teil der sogenannten "Massenverwaltung" ist, bei der
Der Beschwerdeführer wird durch den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts nicht in seinen Rechten verletzt. Der Einwand, dass die Beurteilungen nicht darauf überprüft worden seien, ob die Anforderungen an das Amt eines Regierungsamtsrates erfüllt werden, greift nicht durch. Ausgehend von den dargelegten Maßstäben war die von der Bundesanstalt vorgenommene Dienstpostenbündelung rechtmäßig. Es war daher auch zulässig, aus der Leistungsbeurteilung sogleich auf die bessere Eignung für das höhere Statusamt zu schließen, da sämtliche in die Beförderungsauswahl einbezogenen Beamten dasselbe Statusamt innehaben und auf gebündelten
Unzutreffend ist ferner die Auffassung, der Dienstherr habe nicht ohne weitere Differenzierung auf die Gesamtnote der Beurteilungen abstellen dürfen. Wenn die Punktedifferenz aller 17 Beamten der Vergleichsgruppe bei höchstens 1,0 gelegen hat, ist es bei einer Punktedifferenz von 0,5 zu den Beigeladenen vertretbar, nicht mehr von im Wesentlichen gleichen Beurteilungen auszugehen. Es sind auch keine zwingenden Gründe des angestrebten Amtes aufgezeigt oder ersichtlich, die einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen der Beurteilungen zuließen oder gar erforderten.
Die einstweilige Anordnung wird mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2016
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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