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Das Bundesverfassungsgericht hat Beschlüsse, die die Fortdauer der Untersuchungshaft eines wegen Vergewaltigung an seiner Ehefrau angeklagten Türken angeordnet hatten, aufgehoben, weil sie das Freiheitsgrundrecht des Angeklagten verletzen.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit einem Jahr und neun Monaten wegen des Verdachts der Vergewaltigung seiner Ehefrau in
Auf die Revision des Beschwerdeführers hin hob der Bundesgerichtshof im Oktober 2005 das Urteil des Landgerichts wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Termine zur Durchführung der erneuten Hauptverhandlung sind für März und April 2006 bestimmt.
Die
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit ist durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen Rechnung zu tragen. Die mit Haftsachen betrauten Gerichte haben sich bei der Entscheidung über die Fortdauer der
Das Protokoll der Hauptverhandlung wurde erst mehr als zwei Wochen nach der schriftlichen Abfassung des Urteils fertig gestellt. Diese Verfahrensverzögerung ist von Belang, da das Urteil zuvor nicht zugestellt werden darf und sie sich daher auf die zügige Durchführung des Revisionsverfahrens auswirkt. Hinzu tritt, dass die Zustellung des Urteils auch nach dem Vorliegen des fertig gestellten Protokolls erst drei Wochen später verfügt und diese Verfügung schließlich erst knapp zwei Wochen später ausgeführt wurde. Dass für Schreib- und Routinearbeiten in diesem Bereich mehr als sechs Wochen vergingen, ist kaum zu rechtfertigen. Die Organisation des Schreibdienstes und der Geschäftsstellen sowie des Aktentransports hat dem Beschleunigungsgebot ebenfalls Rechnung zu tragen. Es kann nicht hingenommen werden, dass die von Verfassungs wegen gebotene zügige richterliche Bearbeitung durch eine unzureichende Arbeitserledigung im nichtrichterlichen Bereich konterkariert wird.
Von Belang ist dieser Gesichtspunkt auch für den weiteren Verlauf des Revisionsverfahrens. Die Verfügung, nach deren Inhalt die Akten nebst der Revisionsbegründung an die Staatsanwaltschaft versandt werden sollten, wurde erst mehr als fünf Wochen später ausgeführt. Auch dies ist unter der Geltung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen nicht hinnehmbar.
Eine weitere Verfahrensverzögerung liegt darin, dass die dienstlichen Erklärungen der erkennenden Richter zu der schriftsätzlich erhobenen Verfahrensrüge erst über einen Monat später abgegeben wurden.
Schließlich hätten auch die Arbeitsabläufe im Rahmen der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes Anlass zur Prüfung geben müssen. Obwohl die Kanzleitätigkeit bereits abgeschlossen war, wurde der Beschluss erst neun Tage später versandt.
Allein diese Ursachen haben zu Verzögerungen von mehr als drei Monaten geführt, bei deren Vermeidung auch die erneute Durchführung der Hauptverhandlung hätte beschleunigt werden können. Das Oberlandesgericht hat unverzüglich unter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte erneut eine Entscheidung herbeizuführen. Dabei hat es zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht etwa bei einer Dauer der bisher vollzogenen
siehe auch
BVerfG, Beschluss v. 04.03.2005: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft
BVerfG, Beschluss v. 05.12.2005: BVerfG: Achtjährige Untersuchungshaft ist zu lang
BVerfG, Beschluss v. 29.12.2005: Erneut Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft erfolgreich
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 21/06 des BVerfG vom 17.03.2006
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Dokument-Nr. 2092
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