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Die Verfassungsbeschwerde eines Angeklagten, der sich seit acht Jahren wegen des Verdachts des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit sechsfachem Mord und zweifachem Mordversuch in Untersuchungshaft befindet, war erfolgreich.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) verletzen. Die Sache wurde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dieses hat unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht angeführten Gesichtspunkte erneut über die Frage der
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. August 1997 in
Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Revision ein, die er im März 2002 begründete. Die Bundesanwaltschaft nahm hierzu am 30. September 2002 Stellung. Der Bundesgerichtshof bestimmte Termin zur Hauptverhandlung über die Revision auf den 10. Juli 2003. Mit Urteil vom 24. Juli 2003 hob er das Urteil des Landgerichts wegen eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Die neue Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer hat am 6. Februar 2004 begonnen und dauert an.
Der Antrag des Beschwerdeführers, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, blieb vor Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg und führte zur Aufhebung dieser Entscheidungen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Das Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) gebietet in Haftsachen eine angemessene Beschleunigung des gesamten Strafverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss.
Das Oberlandesgericht hat nicht berücksichtigt, dass Umstände vorliegen, die den Schluss auf eine erhebliche, dem Staat zuzurechnende vermeidbare Verfahrensverzögerung nahe legen. Durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung schon deshalb vor, weil das ergangene Urteil verfahrensfehlerhaft war (vgl. hierzu bereits Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05). Das Bundesverfassungsgericht hat zwar festgestellt, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, die infolge der Durchführung eines Revisionsverfahrens verstrichene Zeit nicht der ermittelten Überlänge eines Verfahrens hinzuzurechnen. Hiervon ist aber dann eine Ausnahme geboten, wenn das Revisionsverfahren der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat. Dies ist hier der Fall.
Außerdem hat das Oberlandesgericht im Rahmen der
Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht auch maßgebliche Abwägungsgrundsätze nicht beachtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstärkt sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Haft. Der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilen Beschuldigten ist den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als korrektiv entgegenzuhalten. Allein die stereotypen, in den Haftfortdauerentscheidungen hier enthaltenen und auch sonst häufig anzutreffenden Formulierungen, das überragende Interesse der staatlichen Gemeinschaft an einer wirksamen Strafverfolgung einer durch die besondere Schwere des Schuldvorwurfs gekennzeichneten Tat überwiege den durch die Verfassung garantierten Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschwerdeführers, kann nach einem Zeitraum von über acht Jahren die Fortdauer von
siehe auch
BVerfG, Beschluss v. 05.12.2005: Anordnung der Haftentlassung nach 8-jähriger Untersuchungshaft
BVerfG, Beschluss v. 03.01.2006: Erneut Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft erfolgreich
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 94/2005 des BVerfG vom 30.09.2005
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Dokument-Nr. 1024
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