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Die Verfassungsbeschwerde (Vb) des wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Beschwerdeführers (Bf), der sich gegen die Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs wandte, ist von der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen worden.
Der Bf wurde wegen der Entführung und Ermordung eines 11-jährigen Kindes vom Landgericht zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Zu Beginn der Hauptverhandlung hatte das Landgericht festgestellt, dass frühere Aussagen des Bf, die dieser im Ermittlungsverfahren gemacht hatte, wegen des Einsatzes einer verbotenen Vernehmungsmethode nicht verwertbar seien. Die Verurteilung stützte sich maßgeblich auf ein Geständnis, das der Bf erst in der Hauptverhandlung abgelegt hatte. Die gegen das Urteil eingelegte Revision des Bf blieb ohne Erfolg. Mit seiner gegen die gerichtlichen Entscheidungen erhobenen Vb rügt der Bf die Verletzung seiner
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Die vom Bf angegriffenen Entscheidungen beurteilen die im Ermittlungsverfahren angewandten Vernehmungsmethoden als unzulässig und nehmen insoweit ein
Eine Vb ist nur dann zulässig, wenn die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung schlüssig dargetan ist. Eine Verletzung von Grundrechten wäre hier aber ausgeschlossen, wenn das von den Fachgerichten angenommene Beweisverwertungsverbot den Verfahrensverstoß der Ermittlungsbehörde bereits vollständig ausgeglichen hätte. Bei dieser Sachlage muss ein Bf darlegen, warum die Annahme eines Verwertungsverbots (das hier seine Grundlage in § 136 a Abs. 3 Strafprozessordnung findet) ausnahmsweise nicht ausreicht, um die frühere Rechtsverletzung zu kompensieren.
Diesen Anforderungen wird die Vb nicht gerecht. Der Bf begründet nicht genügend, warum der hier vorliegende Verfahrensverstoß verfassungsrechtlich nicht nur ein
Ein Beweisverwertungsverbot führt dazu, dass bestimmte Beweisergebnisse nicht zum Gegenstand der gerichtlichen Beweiswürdigung und Urteilsfindung gemacht werden dürfen.
Ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2010
Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht (pm/pt)
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Dokument-Nr. 11961
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