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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.12.2004
2 BvR 1249/04 -

Entführungsfall Jakob von Metzler: Verfassungsbeschwerde von Magnus Gäfgen erfolglos

Keine Verletzung von Grundrechten

Die Verfassungsbeschwerde (Vb) des wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Beschwerdeführers (Bf), der sich gegen die Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs wandte, ist von der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Der Bf wurde wegen der Entführung und Ermordung eines 11-jährigen Kindes vom Landgericht zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Zu Beginn der Hauptverhandlung hatte das Landgericht festgestellt, dass frühere Aussagen des Bf, die dieser im Ermittlungsverfahren gemacht hatte, wegen des Einsatzes einer verbotenen Vernehmungsmethode nicht verwertbar seien. Die Verurteilung stützte sich maßgeblich auf ein Geständnis, das der Bf erst in der Hauptverhandlung abgelegt hatte. Die gegen das Urteil eingelegte Revision des Bf blieb ohne Erfolg. Mit seiner gegen die gerichtlichen Entscheidungen erhobenen Vb rügt der Bf die Verletzung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) sowie des Misshandlungsverbots (Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG).

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Die vom Bf angegriffenen Entscheidungen beurteilen die im Ermittlungsverfahren angewandten Vernehmungsmethoden als unzulässig und nehmen insoweit ein Verwertungsverbot an. Der Bf dagegen geht von einem Verfahrenshindernis für das Strafverfahren aus.

Eine Vb ist nur dann zulässig, wenn die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung schlüssig dargetan ist. Eine Verletzung von Grundrechten wäre hier aber ausgeschlossen, wenn das von den Fachgerichten angenommene Beweisverwertungsverbot den Verfahrensverstoß der Ermittlungsbehörde bereits vollständig ausgeglichen hätte. Bei dieser Sachlage muss ein Bf darlegen, warum die Annahme eines Verwertungsverbots (das hier seine Grundlage in § 136 a Abs. 3 Strafprozessordnung findet) ausnahmsweise nicht ausreicht, um die frühere Rechtsverletzung zu kompensieren.

Diesen Anforderungen wird die Vb nicht gerecht. Der Bf begründet nicht genügend, warum der hier vorliegende Verfahrensverstoß verfassungsrechtlich nicht nur ein Verwertungsverbot, sondern zwingend ein Verfahrenshindernis nach sich ziehen musste. Die Vb erschöpft sich in der Wiedergabe des außerhalb der Hauptverhandlung begangenen Verfahrensverstoßes, ohne darzulegen, weshalb gerade die von ihm angegriffenen Gerichtsentscheidungen, die auf diesen Verfahrensverstoß reagieren, Grundrechte des Bf verletzen.

Zur Erläuterung:

Ein Beweisverwertungsverbot führt dazu, dass bestimmte Beweisergebnisse nicht zum Gegenstand der gerichtlichen Beweiswürdigung und Urteilsfindung gemacht werden dürfen.

Ein Verfahrenshindernis schließt dagegen eine Bestrafung des Angeklagten durch das Gericht aus. Liegt ein Verfahrenshindernis vor, ist das Verfahren einzustellen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2010
Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht (pm/pt)

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