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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten Magnus Gäfgen gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2003 als unbegründet verworfen.
Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts hatte den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge und wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und festgestellt, seine Schuld wiege besonders schwer. Der Verurteilung lag die
Die Revision des Angeklagten war erfolglos. Er wandte sich mit seinem Rechtsmittel unter anderem dagegen, daß das gesamte Verfahren angesichts der gegen ihn ausgesprochenen
Das Urteil wies jedoch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der 2. Strafsenat sah keine rechtliche Veranlassung, sich mit der Auswirkung der behaupteten
Die Verurteilung des Angeklagten ist damit rechtskräftig. Die Feststellung der Schuldschwere hat zur Folge, daß nach 15 Jahren nicht automatisch geprüft wird, ob der Vollzug der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2010
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm/pt)
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Dokument-Nr. 10518
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