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Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung der Vergütung von freiwillig arbeitenden Strafgefangenen in Rheinland-Pfalz nicht zur Entscheidung angenommen. Laut der Neuregelung fiel die nicht geldliche Vergütungskomponente ersatzlos weg. Diese wurde zusätzlich zur geldlichen Vergütungskomponente unter anderem in Form von Freistellungstagen gewährt, die auch als Urlaub aus der Haft genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden konnten. Das Bundesverfassungsgericht hob allerdings hervor, dass Arbeit im Strafvollzug einen gewichtigen Resozialisierungsfaktor darstelle, dessen Wirksamkeit davon abhänge, dass die geleistete Arbeit eine angemessene Anerkennung findet. Ob der Strafgefangene freiwillig arbeitet oder eine zugewiesene Pflichtarbeit ausübt, spielt dabei keine Rolle. In beiden Fällen muss die Anerkennung geeignet sein, dem Strafgefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit vor Augen zu führen.
Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Verfahrens verbüßt eine Strafhaft in einer Justizvollzugsanstalt in Rheinland-Pfalz und wurde ursprünglich nach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes des Bundes zu einer Tätigkeit in der Druckerei/Buchbinderei verpflichtet. Für seine Tätigkeit erhielt er bis zum 31. Mai 2013 eine geldliche sowie eine nicht geldliche Vergütungskomponente.
Am 1. Juni 2013 trat in Rheinland-Pfalz das Landesjustizvollzugsgesetz (LJVollzG) in Kraft, welches das Strafvollzugsgesetz des Bundes weitgehend ersetzte. Durch die
Der Beschwerdeführer, der nach wie vor - seit dem Inkrafttreten des LJVollzG nunmehr freiwillig - in der Druckerei/Buchbinderei arbeitet, beantragte bei der Anstaltsleitung die Weitergewährung der nicht geldlichen Vergütungskomponente. Gegen den abschlägigen Bescheid der Justizvollzugsanstalt beschritt er erfolglos den Rechtsweg. Mit der gegen diese Beschlüsse gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung des Resozialisierungsgebotes.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, weil nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer den Grundsatz der materiellen Subsidiarität gewahrt hat. Allerdings sieht sich das Gericht in Bezug auf die Interpretation der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gefangenenentlohnung durch den Landesgesetzgeber und die rheinland-pfälzischen Gerichte zu dem Hinweis veranlasst, dass die Verfassung gebietet, den
Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot legt den Gesetzgeber nicht auf ein bestimmtes Regelungskonzept fest. Demnach steht es dem Gesetzgeber zwar grundsätzlich frei, dem Resozialisierungsgebot mit anderen Maßnahmen als durch Arbeit Rechnung zu tragen. Indes erscheint es zweifelhaft, dass die Arbeit im
Arbeit im
Die bis zum Inkrafttreten des LJVollzG in Rheinland-Pfalz geltende Vergütungsregelung des Strafvollzugsgesetzes des Bundes, welche eine geldliche und eine nicht geldliche Vergütungskomponente kombinierte, war im Jahr 2002 Gegenstand einer Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die Kammer sah die Regelung als "derzeit noch vertretbar" an und hob hervor, dass gerade die Gewährung von Freistellung in Abhängigkeit zur geleisteten Arbeit dem Resozialisierungsgebot gerecht werde. Allerdings bleibe der Gesetzgeber auch hier aufgefordert, den Umfang der nicht geldlichen Leistung einer ständigen Überprüfung zu unterziehen.
Es besteht zwar zu Gunsten des Gesetzgebers ein weiter Spielraum bei der Ausgestaltung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2016
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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