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Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21.07.2000
2 BvH 3/91 -

Einkommenszulagen für stellvertretende Fraktions­vorsitzende, parlamentarische Geschäftsführer sowie Aus­schuss­vorsitzende des Thüringer Landtags verstößt gegen Ab­geordneten­gleich­heit und der Mandatsfreiheit

Zulagen für Fraktions­vorsitzende zulässig

Die Einkommenszulagen für stellvertretende Fraktions­vorsitzende, parlamentarische Geschäftsführer und Aus­schuss­vorsitzende des Thüringer Landtags verstoßen gegen den Grundsatz der Ab­geordneten­gleich­heit und der Mandatsfreiheit und sind daher unzulässig. Dagegen sind die Zulagen für die Fraktions­vorsitzenden nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundes­verfassungs­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten im Jahr 1991 mehrere Abgeordnete des Thüringer Landtags gegen die Einkommenszulagen für die Fraktionsvorsitzenden, stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden, parlamentarischen Geschäftsführer und Ausschussvorsitzenden. Sie hielten die Zulagen für nicht vereinbar mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Abgeordneten.

Bundesverfassungsgericht zieht Grenzen für Einkommenszulagen

Das Bundesverfassungsgericht führte zum Fall aus, dass die Gewährung von zusätzlichen Einkommenszulagen für Abgeordnete mit besonderen Funktionen eine Maßnahme im Rahmen der Parlamentsautonomie sei, die der Landtag grundsätzlich in eigener Verantwortung treffe. Jedoch sei die Regelungsmacht des Parlaments nicht unbegrenzt. Sie werde hinsichtlich von Funktionszulagen durch Art. 38 Abs. 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.

Gefahr der Abhängigkeit und Beeinträchtigung der Mandatsfreiheit

Das Bundesverfassungsgericht verwies darauf, dass für das Gelingen einer wirksamen und rationalen parlamentarischen Arbeit besondere Qualifikationen demokratischer Führung notwendig seien. Dazu gehören etwa besondere Sach- und Verfahrenskunde sowie Fähigkeiten der Information, Kommunikation und des Vermittelns. Dies spreche dafür, dass Funktionen geschaffen und unter bestimmten Voraussetzungen auch besonders honoriert werden können. Auf der anderen Seite bestehe die Gefahr, dass durch die systematische Ausdehnung von Funktionszulagen "Abgeordnetenlaufbahnen" und Einkommenshierarchien geschaffen werden, die die Freiheit des Mandats und die Bereitschaft des Abgeordneten beeinträchtigen, ohne Rücksicht auf eigene wirtschaftliche Vorteile die jeweils beste Lösung für das Gemeinwohl anzustreben. Es könne als erstrebenswert gelten, parlamentarische Funktionen aus ökonomischen Gründen, unabhängig von individuellen politischen Intentionen und Kompetenzen, zu übernehmen, auszuüben und gegenüber Konkurrenten zu behaupten. Zudem verstärke sich durch eine Vielzahl von besonders zu entschädigenden Funktionsstellen die Abhängigkeit des einzelnen Angeordneten von der politischen Gruppe, die er angehöre.

Funktionszulagen für Fraktionsvorsitzende zulässig

Davon ausgehend hielt das Bundesverfassungsgericht die Funktionszulagen für die Fraktionsvorsitzenden des Thüringer Landtags für zulässig. Denn deren Posten seien in der Anzahl begrenzt und in ihrer politischen Bedeutung in besonderem Maße herausgehoben.

Unzulässigkeit der Funktionszulagen für stellvertretende Fraktionsvorsitzende, parlamentarische Geschäftsführer sowie Ausschussvorsitzende

Dagegen erachtete das Bundesverfassungsgericht die Funktionszulagen für die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden, parlamentarischen Geschäftsführer sowie Ausschussvorsitzenden als unzulässig. Sie verstoßen gegen die Freiheit des Mandats und den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Abgeordneten. Diese Stellen seien nicht in gleicher Weise wie die des Fraktionsvorsitzenden politisch herausgehoben und in ihrer Zahl begrenzt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2017
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DÖV 2000, 1047Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 2000, Seite: 1047
  • NJ 2000, 590Zeitschrift: Neue Justiz (NJ), Jahrgang: 2000, Seite: 590
  • NJW 2000, 3771Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2000, Seite: 3771

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