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Die steuerfreie Abgeordnetenpauschale in Höhe von 3969,- EUR im Monat verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht. Die Privilegierung der Abgeordneten gegenüber anderen Steuerpflichtigen sei wegen der besonderen Stellung des Abgeordnetenmandats sachlich gerechtfertigt.
Die Abgeordneten es Deutschen Bundestages erhalten zur Abgeltung ihrer durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nach § 12 des Abgeordnetengesetzes des Bundes eine monatliche Kostenpauschale, die etwa ein Drittel der gesamten Bezüge umfasst und nach § 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz
Die Beschwerdeführer beziehen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG. Berufsbedingte Aufwendungen können sie - den allgemeinen Regeln des Einkommensteuergesetzes entsprechend - über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag hinaus (920,- € bzw. in den Streitjahren 1999/2000: 2.000,- DM) steuerlich nur in dem Umfang geltend machen, in dem sie tatsächlich angefallen sind. Mit ihren Klagen begehrten sie - im Ergebnis erfolglos - jeweils die pauschale Anerkennung von Berufsausgaben in Höhe von einem Drittel der erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, um eine Gleichbehandlung mit den Abgeordneten des Deutschen Bundestages bzw. des Landtages von Baden-Württemberg zu erreichen. Die klageabweisenden Entscheidungen des Finanzgerichts wurden durch den Bundesfinanzhof bestätigt.
Die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Beschwerdeführer sind nicht in ihrem
Grundsätzlich ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Abgeordnete im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen zur Abgeltung der mandatsbezogenen Aufwendungen eine steuerfreie pauschalierte
Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen die Höhe der Abgeordnetenentschädigung richten, fehlt es bereits am Rechtsschutzinteresse. Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage zutreffend verneint. Die Beschwerdeführer können ihre Rechtsposition jedenfalls im Ergebnis nicht verbessern. Selbst wenn in Bezug auf die Höhe der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2010
Quelle: Bundesverfassungsgericht / ra-online
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Dokument-Nr. 10082
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