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Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Änderung des Vornamens und des Personenstands nach dem Transsexuellengesetz (TSG) nicht zur Entscheidung angenommen. Die beschwerdeführende Person hatte vorgetragen, dass es verfassungswidrig sei, dass § 4 Abs. 3 Satz 1 TSG die Einholung von zwei Sachverständigengutachten verlange.
Die beschwerdeführende Person des zugrunde liegenden Verfahrens stellte auf Grundlage des Transsexuellengesetzes (TSG) einen Antrag auf Änderung des Vornamens (§ 1 TSG) und auf Feststellung der weiblichen Geschlechtszugehörigkeit (§ 8 TSG). Dabei trug sie vor, dass ihren Anträgen aufgrund der Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 TSG auch ohne die Einholung von zwei
Das Bundesverfassungsgericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass die Verfassungsbeschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Bundesverfassungsgericht habe erst vor wenigen Jahren festgestellt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn die Voraussetzungen des Namens- und Personenstandswechsels durch zwei
Das Bundesverfassungsgericht habe das Erfordernis zweier
Dass § 4 Abs. 3 TSG in der Praxis möglicherweise unzulässig angewendet werde, gebe dem Bundesverfassungsgericht hier keinen Anlass, sich erneut mit der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift zu befassen. Sollte die Regelung in konkreten Fällen tatsächlich in grundrechtsverletzender Weise angewendet werden, stelle das nicht ohne Weiteres die Regelung selbst in Frage. Da die beschwerdeführende Person sich selbst der Begutachtung gar nicht erst unterzogen habe, könne sie nicht durch eine unzulässige Ausgestaltung der Begutachtung in ihren Grundrechten verletzt sein.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2017
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 25175
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